Fachsprachenprüfung für einen ärztlichen Beruf
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesärzteordnung ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (im Folgenden Berufserlaubnis) der Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./ 27.06.2014 müssen Antragssteller auf der nachgewiesenen Grundlage einer GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
Die Fachsprachenprüfung ist über die Landesärztekammer Baden-Württemberg abzulegen, welche die Prüfung im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart (RPS), Abteilung 9, durchführt.
Die Gültigkeit der Fachsprachenprüfung beträgt in der Regel 3 Jahre.
Eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Berufserlaubnis verlängert die Gültigkeit der Fachsprachenprüfung um den Zeitraum der tatsächlichen Ausführung der ärztlichen Tätigkeit.
Wer muss eine Fachsprachenprüfung absolvieren?
Jede Person, die in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart einen Antrag auf Erteilung der Approbation / Berufserlaubnis als Ärztin / Arzt stellt und
- keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule oder
- keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
- keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,
muss die für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Wie erfolgen die Meldungen zur Prüfung und die Terminvergabe?
Für die Fachsprachenprüfung ist keine persönliche Anmeldung notwendig.
Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart prüfen die Unterlagen der Antragstellenden und übermitteln in den Fällen, in denen eine Fachsprachenprüfung notwendig ist, die erforderlichen Daten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an die Ärztekammer Baden-Württemberg.
Die Ärztekammer Baden-Württemberg teilt im Folgenden der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten den nächstmöglichen Prüfungstermin mit, bittet um dessen Bestätigung und fordert vorab die Überweisung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 420,00 EUR an.