Zum Inhaltsbereich Zur Hauptnavigation

FAQ akademische Heilberufe | Ausbildung AuslandBerufserlaubnis

Es besteht die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorübergehend und eingeschränkt in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht oder Anleitung einer approbierten Person.

Berufserlaubnisse werden in der Regel von Personen beantragt, die ihre Ausbildung in einem Drittstaat abgeschlossen haben. Wenn Sie Ihre Ausbildung in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben beantragen Sie bitte direkt die Approbation.

Hinweise:

Eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufserlaubnis kann dabei möglicherweise hilfreich für die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung sein.

Bei einer Ausbildung als Ärztin oder Arzt haben Sie den größten Vorteil von der Berufserlaubnis, wenn Sie damit im Bereich der Inneren Medizin oder der Chirurgie tätig sind.

Approbation

Planen Sie nach Ihrem ausländischen Studium der Humanmedizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung: die Approbation.

Berufserlaubnis

Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorübergehend und eingeschränkt in den Bereichen Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie oder Psychotherapie zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht oder Anleitung einer approbierten Person.

Im Bereich Medizin wird eine Berufserlaubnis grundsätzlich nur noch dann erteilt, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Approbation gestellt wird.

Nein, mit einer Berufserlaubnis können Sie nicht unbeschränkt in Ihrem Beruf tätig werden. Die Berufserlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von entsprechend ausgebildetem Personal. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine Approbation haben oder ihren Beruf ohne Einschränkungen ausüben dürfen.

Mit einer Berufserlaubnis können Sie keine fachärztliche Weiterbildung machen, da der Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung noch nicht vorliegt. Hierfür ist die Erteilung der Approbation erforderlich.

Die Berufserlaubnis gilt für das Bundesland Baden-Württemberg für eine Dauer von zwei Jahren und ist damit zeitlich beschränkt. Ein kürzerer oder längerer Zeitraum kann bei der Beantragung nicht gewählt werden. Eine Verlängerung der Berufserlaubnis, die über zwei Jahre hinausgeht, ist in der Regel nicht vorgesehen. Mit einer Berufserlaubnis können Sie selbst entscheiden, ob Sie die kompletten zwei Jahre Ihre Tätigkeit ausüben möchten oder gegebenenfalls auch für eine kürzere Dauer tätig sind.

Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb Baden-Württembergs muss beim Regierungspräsidium Stuttgart nicht gemeldet werden.

Nein, wenn Sie in Deutschland in Ihrem Beruf dauerhaft tätig werden wollen, dann benötigen Sie die Approbation. Aus diesem Grund sollten Sie in jedem Fall einen Antrag auf Approbation stellen.

Sie können aber gleichzeitig auch einen Antrag auf die Erteilung einer Berufserlaubnis stellen. Damit können Sie dann auch schon vor der Erteilung der Approbation in Ihrem Beruf (eingeschränkt und zeitlich befristet) arbeiten.

Tätigkeiten im Rahmen der Berufserlaubnis sind jedoch keine Voraussetzung für den Erhalt der Approbation.

Stellenzusage
Haben Sie einen Antrag auf Berufserlaubnis gestellt, benötigen Sie als Nachweis (Glaubhaftmachung) eine konkrete Stellenzusage eines Arbeitgebers.

Ärztinnen und Ärzte müssen dazu die Anlage 3 (pdf) nutzen.

Für die weiteren Gesundheitsberufe ist ein formloser Nachweis (z.B. konkrete Stellenzusage oder Arbeitsvertrag) ausreichend.

Im Bereich Humanmedizin ist das ab sofort grundsätzlich nicht mehr möglich.
Eine Berufserlaubnis wird nur dann erteilt, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Approbation gestellt wird.

Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich – etwa bei zeitlich befristeten Einsätzen im Rahmen wissenschaftlicher Veranstaltungen.
Bitte stellen Sie daher mit dem Antrag auf Berufserlaubnis immer auch einen Antrag auf Approbation.

Ohne eine geeignete Stellenzusage (Formular, pdf) können wir Ihren Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis nicht prüfen.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen samt Antrag vorliegen, wird der Antrag von uns geprüft.

WICHTIG: Eine Berufserlaubnis wird nur mit erfolgreich abgelegter Fachsprachenprüfung erteilt (Ausnahme: Im Bereich Psychotherapie kann man mit Sprachnachweis je zwei Patientinnen und Patienten der eigenen Muttersprache behandeln. Für die Behandlung von auch deutschsprachigen Patientinnen und Patienten muss bei Bedarf die Fachsprachenprüfung mit Niveau C 2 abgelegt werden).

Nach erfolgreicher Prüfung kann dann die Berufserlaubnis erteilt werden.

Wir bemühen uns dabei um eine schnelle Bearbeitung, bitten jedoch um Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl der Anträge gegebenenfalls zu etwas längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Nein, für eine Hospitation benötigen Sie keine Berufserlaubnis, da bei einer Hospitation keine ärztliche Tätigkeit stattfinden darf.