Apotheker mahlt ein Präparat mit einem Mörser

Pharmazie - Ausbildung im Ausland

Apothekerinnen und Apotheker aus Drittstaaten, EU, EWR und der Schweiz

Approbation
Planen Sie nach Ihrem Pharmaziestudium im Ausland dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung: die Approbation.

Berufserlaubnis
Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt als Apothekerin oder Apotheker zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit).

Die Approbation und die Berufserlaubnis müssen in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.

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Mehr zum Thema finden Sie in unseren

FAQs Akademische Gesundheitsberufe

 

 

Die Sprachnachweise sind grundsätzlich von jeder Antragstellerin oder jedem Antragsteller zu erbringen unabhängig ob es sich um eine Apothekerausbildung in einem EU-Staat, EWG-Staat oder in einem Drittstaat handelt.

Es sind Sprachkenntnisse der deutschen Sprache im Niveau B2 und Fachsprachkenntnisse im Niveau C1 nachzuweisen.

Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.

 

 

Für die dauerhafte Ausübung des Apothekerberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.

 

 

Für die Erteilung der Approbation sieht die Bundes-Apothekerordnung die Gleichwertigkeitsüberprüfung des im Ausland absolvierten Pharmaziestudiums mit dem aktuellen deutschen Pharmaziestudium vor.

Es besteht unter Umständen die Möglichkeit, Ihnen eine fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis nach § 11 Abs. 1 BApO zu erteilen. Diese Berufserlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden.

 

 

Dienstgebäude Pallas

Kontakt

Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen.

Kontaktformular

Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragsunterlagen vollständig ein.

Beratungsangebote:

Das Referat 95.2 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.
Das IQ Netzwerk Baden-Württemberg unterhält ein landesweites Beratungsnetzwerk für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Sofern sich Ihr Interesse allgemein auf Deutschland bezieht, empfehlen wir Ihnen das Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei. Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse recognition@arbeitsagentur.de.