Zahnmedizin - Ausbildung im Ausland
Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten, EU, EWG und der Schweiz
Die Sprachnachweise sind grundsätzlich von jeder Antragstellerin oder jedem Antragsteller zu erbringen unabhängig ob es sich um eine Zahnarztausbildung in einem EU-Staat, EWG-Staat oder in einem Drittstaat handelt.
Es sind Sprachkenntnisse der deutschen Sprache zunächst im Niveau B2 und im Laufe des Verfahrens Fachsprachkenntnisse Medizin angelehnt an das Niveau C1 (durch Sprachprüfung bei der Ärztekammer) nachzuweisen.
Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.
Wir bitten um Verständnis, dass außenstehenden Personen ohne Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht keine Auskünfte zum Sachstand eines Anerkennungsverfahrens gegeben werden können.
Bei zahnärztlichen Ausbildungen aus Rumänien ist zur automatischen Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG das Diplom vorzulegen (beglaubigte Kopie). Die von den Hochschulen ausgestellte Abschlussbescheinigung ist nicht ausreichend zur Erteilung der deutschen Approbation.
Für die dauerhafte Ausübung des Zahnarztberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.
Für die Erteilung der Approbation sieht das Zahnheilkundegesetz (ZHG) die Gleichwertigkeitsüberprüfung des im Ausland absolvierten Zahnmedizinstudiums mit dem aktuellen deutschen Zahnmedizinstudium vor.
Die Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt ist zu erteilen, sofern die sonstigen Voraussetzungen zum Beispiel vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit, ausreichende deutsche Sprachnachweise usw. vorliegen und zusätzlich ein gleichwertiges (Drittland-) Zahnmedizinstudium/ Kenntnisstand nachgewiesen wird.
Bitte beachten Sie, dass eine inhaltliche Überprüfung der übersandten Dokumente erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Glaubhaftmachung vorliegen muss, dass der zahnärztliche Beruf in Baden-Württemberg ausgeübt werden soll.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Antragstellende, die zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, durch eine konkrete Stellenzusage (unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation) glaubhaft machen müssen, dass der zahnärztliche Beruf nach Erhalt der Approbation in Baden-Württemberg ausgeübt wird.
Sofern Sie der Meinung sind, dass Sie bereits einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können und deshalb ein Gutachten beantragen möchten, bitten wir um Vorlage weiterer Unterlagen. Das Gutachten ist kostenpflichtig. Während das Gutachten in Bearbeitung ist, kann eine vorübergehende Berufserlaubnis beantragt werden. Vgl. Formblatt
Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie und deutscher Übersetzung einzureichen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens können noch andere Unterlagen nachgefordert werden. Sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht festgestellt werden kann oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich ist, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung (Kenntnisprüfung) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
Sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen werden kann, oder Sie kein Gutachten beantragen möchten, weil Sie der Meinung sind, dass Sie keinen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können, besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Kenntnisprüfung nachzuweisen. Vgl. Formblatt.
Auf Antrag kann Ihnen eine fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden, Höchstdauer 2 Jahre. Diese Berufserlaubnis deckt keine Assistententätigkeit ab. Tätigkeiten mit dieser Berufserlaubnis sind nicht defizitkompensierend und keine Tätigkeiten im Sinne der Weiterbildungsordnung. Bei Übersendung einer geeigneten Stellenzusage und des Antrages mit den dazugehörigen Unterlagen kann diese Erlaubnis erteilt werden.
Kontakt
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen.
Kontaktformular
Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragsunterlagen vollständig ein.
Beratungsangebote:
Das Referat 95.2 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.
Das IQ Netzwerk Baden-Württemberg unterhält ein landesweites Beratungsnetzwerk für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Sofern sich Ihr Interesse allgemein auf Deutschland bezieht, empfehlen wir Ihnen das Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei. Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse recognition@arbeitsagentur.de.