Zahnarztbesteck auf Ablage

Zahnmedizin - Ausbildung im Ausland

Zahnärztinnen und Zahnärzte aus Drittstaaten, EU, EWG und der Schweiz

Approbation
Planen Sie nach Ihrem Zahnmedizinstudium im Ausland dauerhaft und uneingeschränkt in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt zu arbeiten? Dann benötigen Sie dafür eine spezielle Berufszulassung: die Approbation.

Berufserlaubnis
Es besteht auch die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zu beantragen, um vorrübergehend und eingeschränkt als Zahnärztin oder Zahnarzt zu arbeiten. Diese gilt jedoch nur für eine Dauer von 2 Jahren und ist beschränkt auf eine Tätigkeit unter Aufsicht (nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit).

Die Approbation und die Berufserlaubnis müssen in Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.

Brauchen Sie weitere Informationen?

Mehr zum Thema finden Sie in unseren

FAQs Akademische Gesundheitsberufe

 

 

Die Sprachnachweise sind grundsätzlich von jeder Antragstellerin oder jedem Antragsteller zu erbringen unabhängig ob es sich um eine Zahnarztausbildung in einem EU-Staat, EWG-Staat oder in einem Drittstaat handelt.

Es sind Sprachkenntnisse der deutschen Sprache zunächst im Niveau B2 und im Laufe des Verfahrens Fachsprachkenntnisse Medizin angelehnt an das Niveau C1 (durch Sprachprüfung bei der Ärztekammer) nachzuweisen.

Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (zum Beispiel Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.

Wir bitten um Verständnis, dass außenstehenden Personen ohne Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht keine Auskünfte zum Sachstand eines Anerkennungsverfahrens gegeben werden können.

 

 

Bei zahnärztlichen Ausbildungen aus Rumänien ist zur automatischen Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG das Diplom vorzulegen (beglaubigte Kopie). Die von den Hochschulen ausgestellte Abschlussbescheinigung ist nicht ausreichend zur Erteilung der deutschen Approbation. 

Für die dauerhafte Ausübung des Zahnarztberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.

 

 

Für die Erteilung der Approbation sieht das Zahnheilkundegesetz (ZHG) die Gleichwertigkeitsüberprüfung des im Ausland absolvierten Zahnmedizinstudiums mit dem aktuellen deutschen Zahnmedizinstudium vor.

Die Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt ist zu erteilen, sofern die sonstigen Voraussetzungen zum Beispiel vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit, ausreichende deutsche Sprachnachweise usw. vorliegen und zusätzlich ein gleichwertiges (Drittland-) Zahnmedizinstudium/ Kenntnisstand nachgewiesen wird.

Bitte beachten Sie, dass eine inhaltliche Überprüfung der übersandten Dokumente erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist. Das bedeutet, dass eine Glaubhaftmachung vorliegen muss, dass der zahnärztliche Beruf in Baden-Württemberg ausgeübt werden soll.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Antragstellende, die zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, durch eine konkrete Stellenzusage (unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation) glaubhaft machen müssen, dass der zahnärztliche Beruf nach Erhalt der Approbation in Baden-Württemberg ausgeübt wird.

Wichtiger Hinweis

Das Diplom und die Berufszulassung sind in der Regel mit einer Haager Apostille zu versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert einzureichen.


Informationen hierzu

Konsularischer Service des Auswärtigen Amtes

Alle anderen vorzulegenden Unterlagen müssen als amtlich beglaubigte Kopien (des Originals) eingereicht werden.


Sofern Sie der Meinung sind, dass Sie bereits einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können und deshalb ein Gutachten beantragen möchten, bitten wir um Vorlage weiterer Unterlagen. Das Gutachten ist kostenpflichtig. Während das Gutachten in Bearbeitung ist, kann eine vorübergehende Berufserlaubnis beantragt werden. Vgl. Formblatt

Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie und deutscher Übersetzung einzureichen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens können noch andere Unterlagen nachgefordert werden. Sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht festgestellt werden kann oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich ist, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung (Kenntnisprüfung) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

Sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen werden kann, oder Sie kein Gutachten beantragen möchten, weil Sie der Meinung sind, dass Sie keinen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können, besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Kenntnisprüfung nachzuweisen. Vgl. Formblatt.

Änderung der zahnmedizinischen Kenntnisprüfung

Am 1. Oktober 2020 trat die Neufassung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) in Kraft. Hierdurch ergeben sich auch Änderungen beim Ablauf der zahnmedizinischen Kenntnisprüfung für Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Studienabschlüssen aus Drittstaaten (Nicht-EU).

Die Kenntnisprüfung besteht ab dem 1. Oktober 2020 aus drei aufeinander folgenden Abschnitten: dem schriftlichen Abschnitt (§ 108 ZApprO), dem mündlichen Abschnitt (§ 109 ZApprO) und dem praktischen Abschnitt (§ 110 ZApprO).

Die einzelnen Abschnitte der Prüfung sind in dieser Reihenfolge abzulegen (§ 104 ZApprO). Jeder nicht bestandene Prüfungsabschnitt kann dabei jeweils zweimal wiederholt werden (§ 118 ZApprO).

In Ermangelung einer Übergangsregelung, traten diese Vorgaben ab 1. Oktober 2020 in Kraft.

Bis dahin bereits bestandene oder nicht bestandene Teilprüfungen (praktische oder theoretische Kenntnisprüfung) werden entsprechend berücksichtigt oder angerechnet.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Kenntnisprüfung entnehmen.

Merkblatt Kenntnisprüfung (pdf, 82 KB)

 

 

Auf Antrag kann Ihnen eine fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis nach § 13 ZHG erteilt werden, Höchstdauer 2 Jahre. Diese Berufserlaubnis deckt keine Assistententätigkeit ab. Tätigkeiten mit dieser Berufserlaubnis sind nicht defizitkompensierend und keine Tätigkeiten im Sinne der Weiterbildungsordnung. Bei Übersendung einer geeigneten Stellenzusage und des Antrages mit den dazugehörigen Unterlagen kann diese Erlaubnis erteilt werden.

Dienstgebäude Pallas

Kontakt

Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen.

Kontaktformular

Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragsunterlagen vollständig ein.

Beratungsangebote:

Das Referat 95.2 kann über die schriftlichen Informationen hinaus keine Beratung leisten.
Das IQ Netzwerk Baden-Württemberg unterhält ein landesweites Beratungsnetzwerk für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Sofern sich Ihr Interesse allgemein auf Deutschland bezieht, empfehlen wir Ihnen das Beratungsangebot der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung ZSBA. Die ZSBA berät und unterstützt Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens und kann Ihnen bei der Zusammenstellung der Unterlagen behilflich sein. Das Serviceangebot ist kostenfrei. Die ZSBA erreichen Sie unter der E-Mail-Adresse recognition@arbeitsagentur.de.