3. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung - Praktisches Jahr / Praktisches Jahr im Ausland
Der 3. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird nach einem Studium der Pharmazie von 4 Jahren bzw. 8 Semestern und nach Bestehen des 2. Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sowie nach Ableistung des praktischen Jahres abgelegt.
Der Antrag ist jeweils bis zum
- 1. März (für Prüfungsabsolventen im Frühjahr/Sommer) bzw.
- 1. September (für Prüfungsabsolventen im Herbst/Winter)
beim Regierungspräsidium Stuttgart - Landesprüfungsamt Baden-Württemberg für Medizin und Pharmazie - zu stellen.
Die pharmazeutische Ausbildung umfasst ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität. Danach findet die praktische Ausbildung von zwölf Monaten statt. Anschließend wird der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgelegt.
Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt.
Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
- sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
- sechs Monaten, die wahlweise in
- einer Apotheke nach Nr. 1,
- einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
- der pharmazeutischen Industrie,
- einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr
abzuleisten sind.
Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden.
Zur Ausbildung gehören insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.
Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden (siehe AAppO). Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.