Staatliche Prüfung zur/zum Psychologischen Psychotherapeut/in / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in
Die staatlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten finden jedes Jahr im Frühjahr und im Herbst statt. Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung wird vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz organisiert. Den Gegenstandskatalog für die schriftliche Prüfung können Sie auf der Homepage des IMPP einsehen. Termin für die schriftliche Prüfung ist jeweils im März und August des Jahres. Der Termin für die mündliche Prüfung wird in Absprache mit den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie festgelegt. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll 30 Minuten dauern, in denen mindestens ein Prüfungsfall nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV mit dem Prüfling zu erörtern ist. Der zweite Abschnitt wird als Gruppenprüfung in Gruppen bis zu vier Prüflingen durchgeführt und soll 120 Minuten dauern. Die Dauer der Prüfung reduziert sich entsprechend der Anzahl der Prüflinge. Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich gemäß § 17 Abs. 1 der PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV unter besonderer Berücksichtigung des wissenschaftlich anerkannten Verfahrens, das Gegenstand der vertieften Ausbildung war, auf folgende Inhalte:
- Ätiologie, Pathogenese und Aufrechterhaltung von Störungen mit Krankheitswert nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes,
- Theoretische Grundlagen und klinisch-empirische Befunde zu wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren,
- Kriterien der generellen und differentiellen Indikation in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden einschließlich der Evaluation von Behandlungsverläufen sowie
- Theorie und Praxis der Therapeuten-Patientenbeziehung.
In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anhand mindestens eines Falles nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV nachzuweisen, dass er über das für die Tätigkeit der Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche eingehende Wissen und Können verfügt, in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und zu eigenständiger wissenschaftlich begründeter Diagnostik und psychotherapeutischer Krankenbehandlung fähig ist. Die näheren Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV, § 17 Abs. 2 Nr. 1-8. Außer der Prüfungskommission und den Kandidaten können in der mündlichen Prüfung auch die in § 17 Abs. 5 PsychTh-APrV´/KJPsychTh-APrV genannten Personen anwesend sein.
Ihr Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung muss für die Frühjahrsprüfung spätestens am 10. Januar, der für die Herbstprüfung spätestens am 10. Juni beim Regierungspräsidium Stuttgart in der vorgeschriebenen Form vorliegen.
Wir empfehlen Ihnen daher in Ihrem eigenen Interesse, möglichst früh die erforderlichen Unterlagen zu besorgen und den Antrag auf Zulassung möglichst frühzeitig einzureichen, bitte nutzen Sie die Online Anmeldung.
Welche Unterlagen für die Zulassung zur Prüfung erforderlich sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV.
Es besteht die Möglichkeit, einzelne Unterlagen bis zu einem bestimmten Termin nachzureichen. Beachten Sie aber bitte, dass nur die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sowie die Bescheinigung über die Einreichung der zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV beim Ausbildungsinstitut nachgereicht werden können. Alle übrigen Nachweise (insbesondere Geburtsurkunde, Nachweis über bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, etc.) müssen bereits bei der Antragstellung vorgelegt werden.
Wenn Sie die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen sowie die die Bescheinigung über die Abgabe der zwei Falldarstellungen beim Ausbildungsinstitut nicht wie geplant erhalten und Sie deshalb nicht an der Prüfung teilnehmen können, bitten wir Sie, Ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung unverzüglich schriftlich zurückzuziehen. Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Bis zum jeweiligen Nachreicheschluss werden keine Zulassungen erfolgen.
Die Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen muss inhaltlich mit dem in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 4 der PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV vorgeschriebenen Muster übereinstimmen.