Psychotherapie - Inländische Ausbildung
Zum 01.09.2020 hat sich das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) reformiert. Es gibt nun ein PsychThG – alte Fassung und ein PsychThG – neue Fassung. Da das PsychThG – neue Fassung eine Übergangsregelung enthält in § 27, nach der die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin/zum Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG – alte Fassung noch bis 01.09.2032 mit Approbation abgeschlossen werden kann, ist nun nach der Ausbildung nach PsychThG – neue Fassung (neues Recht) und PsychThG – alte Fassung (altes Recht) zu unterscheiden. Nur Personen, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach dem PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden alten Fassung (altes Recht) oder als Psychotherapeutin/Psychotherapeut nach dem PsychThG der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung (neues Recht) besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnungen „Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ führen und psychotherapeutische Heilkunde ausüben.