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FAQ LTMG: Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer

Ob ein Nachunternehmer die Kriterien für Dienstleistungen oder „nur“ für Lieferleistungen befolgen muss, hängt davon ab, wie seine unmittelbare Leistung einzuordnen ist. Dies beurteilt sich nicht speziell nach dem LTMG, sondern die Beurteilung richtet sich nach den allgemeinen rechtlichen Regelungen.

Bei einer Beauftragung von Nachunternehmen nach § 6 Absatz 2 LTMG besteht hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen ein Schwellenwert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Für die Frage, ob bei einem öffentlichen Auftrag das LTMG zu beachten ist, gilt der Schwellenwert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Dabei bezieht sich der Schwellenwert inhaltlich auf den gesamten Wert des öffentlichen Auftrags.

Ein Schwellenwert im Kettenverhältnis würde eine Umgehung wesentlicher Regelungen des LTMG ermöglichen. Unternehmen, die einen großen öffentlichen Auftrag erhalten haben, könnten durch den Einsatz von Nachunternehmen mit entsprechend geringen Auftragswerten dafür sorgen, dass die eingesetzten Beschäftigten dem Schutz des LTMG nicht in vollem Umfange unterfallen würden, insbesondere der einschlägige Mindestlohn nicht zu zahlen wäre.

Wenn Unternehmen anstelle der Ausführung der Leistung im eigenen Betrieb Nachunternehmen und Verleihunternehmen einschalten, ist dies ihre eigenverantwortliche Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht. Dabei müssen die Unternehmen auch prüfen, welche rechtlichen Vorgaben dabei zu beachten sind. Die Maßstäbe des LTMG gelten für die Nachunternehmen und Verleihunternehmen ebenso. Dies muss der Hauptauftragnehmer gewährleisten, da nur er Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers ist.

Ja. Das LTMG umfasst öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, unabhängig von Herkunft oder Sitz der beauftragten Unternehmen. Entsprechendes gilt für Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Die Unternehmen können Nachunternehmen und Verleihunternehmen frei auswählen, tragen dafür aber auch die Verantwortung. 

Zu etwaigen Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18. September 2014 (Az. C-549/13) zur Mindestlohnregelung in § 4 Absatz 3 des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) siehe die entsprechende FAQ.