Medizin - Ausbildung im Ausland
Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten, EU, EWR und der Schweiz
Für die dauerhafte Ausübung des Arztberufes wird eine Approbation benötigt. Bitte reichen Sie die Unterlagen gemäß dem Antrag per Post ein.
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung der übersandten Dokumente (hierunter fällt beispielsweise auch die Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit) erst dann erfolgen kann, wenn die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart gegeben ist.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass alle Approbationsanträge, die vorher in einem anderen Bundesland bearbeitet wurden bzw. wenn Sie in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, eine definitive Stellenzusage aus Baden-Württemberg beinhalten müssen. Den einzureichenden Unterlagen ist die Zusage einer Stelle unter dem Vorbehalt der Erteilung der Approbation an den Antragssteller beizufügen.
Von Hochschulen ausgestellte vorläufige und zeitlich beschränkte Abschlussbescheinigungen sind nicht ausreichend zur Erteilung der deutschen Approbation.
Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt bei im EU-Ausland erworbener Berufsqualifikation (pdf, 39 KB)
Anlage 2 - Ärztliche Bescheinigung (pdf, 25 KB)
Nach der Bundesärzteordnung (BÄO) ist für die Erteilung der Approbation die Gleichwertigkeit des ausländischen Medizinstudiums mit dem aktuellen deutschen Medizinstudium Voraussetzung. Die Approbation ist - bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen wie der vollständig abgeschlossenen medizinischen Ausbildung, gesundheitlicher Eignung, Straffreiheit, ausreichender deutscher Sprachkenntnisse - zu erteilen, wenn ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird.
Das Curriculum für die Feststellung der Gleichwertigkeit über ein Gutachten, muss im Original (i.d.R. mit deutscher Übersetzung) eingereicht werden.
Dieses Original verbleibt - wie alle anderen eingereichten Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens - bei der Behörde.
Alle anderen vorzulegenden Unterlagen müssen als amtlich beglaubigte Kopie (des Originals) eingereicht werden.
Bei Antragsrücknahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Kontakt
Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Gesundheitswesen
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95.2
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG BW)
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Antragsunterlagen bitte ausschließlich auf dem Postweg einreichen.
Kontaktformular
Bitte beachten: Längere Bearbeitungszeiten
Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen eingehenden Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Damit wir die Anträge schneller bearbeiten können, reichen Sie bitte alle Antragsunterlagen vollständig ein.