Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Der Erste Abschnitt des Zahnmedizinstudiums umfasst mindestens 2 Studienjahre und wird mit dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündliche Prüfung, die sieben Fächer umfasst.

Um zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, ist der Besuch folgender Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:

  • Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
  • Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
  • Praktikum der Physiologie
  • Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
  • Kursus der makroskopischen Anatomie
  • Kursus der mikroskopischen Anatomie
  • Praktikum der Berufsfelderkundung
  • Übung in medizinischer Terminologie
  • Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
  • Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
  • Wahlfach bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (sofern abgelegt)

Weiter ist die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 13 ZApprO) und über die Ableistung des einmonatigen Pflegedienstes (§ 14 ZApprO) nachzuweisen.

Vorgehensweise

Anmeldung zur Prüfung / Prüfungstermine

  • Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen und muss bis zum 10.01. (Frühjahr) bzw. 10.06. (Prüfung Herbst) beim Landesprüfungsamt eingegangen sein.
  • Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird erstmals im Herbst 2023 durchgeführt (Anmeldeschluss 10.06.2023)
  • Die mündlichen Prüfungen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung werden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.

Prüfungsstoff § 32 ZApprO

Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der jeweiligen sieben Fächer vertraut gemacht hat, insbesondere

  1. die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht,
  2. in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen dieses Faches für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
  3. die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Geprüft wird beim Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mündlich in den sieben Fächern Physik, Chemie, Biologie, Biochemie und Molekularbiologie, mikro- und makroskopische Anatomie, Physiologie und zahnmedizinische Propädeutik.

Bewertung / Bestehensregelung

§ 36 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern sind wie folgt zu bewerten:

  1. eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ (1),
  2. eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der    Note „gut“ (2),
  3. eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ (3),
  4. eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ (4) und
  5. eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,

   mit der Note „nicht ausreichend“ (5).


Bestehensregelung Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung:

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend“ lautet (§ 37 Abs. 1 ZApprO).


Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist nicht bestanden § 38 ZApprO:

Wird die mündliche Prüfung nur in einem Fach nicht bestanden, muss sie in diesem Fach wiederholt werden. Die mündliche Prüfung darf in diesem Fach zweimal wiederholt werden.
Wird die mündliche Prüfung in mehr als einem Fach nicht bestanden, muss der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung insgesamt wiederholt werden.
Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach oder der Wiederholung des gesamten Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird der oder die Studierende im nächsten Prüfungstermin von Amts wegen geladen (solange bis der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden bzw. endgültig nicht bestanden ist).
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.