Approbation als Zahnärztin / als Zahnarzt (inländische Ausbildung)
Nach § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte ist der Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt an die Behörde des Landes zu richten, in dem Sie die zahnärztliche Prüfung bestanden haben. Wenn dies an einer Zahnmedizinischen Fakultät in Baden-Württemberg war, ist für die Bearbeitung Ihres Approbationsantrags das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. In dem „Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ Zahnarzt“ finden Sie aufgeführt, welche Unterlagen wir benötigen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation
In § 2 Abs. 1 des Zahnheilkundegesetzes sind die Voraussetzungen genannt. Bei einem Antrag auf Erteilung der Approbation müssen Antragsteller die deutsche zahnärztliche Ausbildung abgeschlossen haben und
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sein.
Hinweise für die verfahrensmäßige Abwicklung
- Bitte verwenden Sie den Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/Zahnarzt nach bestandener Abschlussprüfung.
- Ihre Universität übersendet uns Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit Ihren Prüfungsunterlagen.
- Die ärztliche Bescheinigung, die persönliche Erklärung und das Führungszeugnis dürfen - bezogen auf den Zeitpunkt der Vorlage bei uns - nicht älter als 1 Monat sein. Das Polizeiliche Führungszeugnis wird von dem Bundesamt für Justiz direkt an uns gesandt.
- Fügen Sie dem Antrag bitte alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies hilft uns bei der raschen Bearbeitung Ihres Antrages. Die ärztliche Bescheinigung kann von jedem Arzt (z.B. Hausarzt, Betriebsarzt, Krankenhausarzt) ausgestellt werden.
- Beachten Sie bitte die weiteren Angaben und Hinweise auf dem Antragsvordruck "Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnärztin/ -arzt"
- Auf der Approbationsurkunde werden keine akademischen Grade (z.B. Doktortitel, Bachelor, Master, Diplom) eingetragen, da akademische Grade kein Namensbestandteil sind.