Zahnärztliche Prüfung (Abschlussprüfung)
Die Zahnärztliche Prüfung (Abschlussprüfung) kann nach fünf Semestern nach Bestehen der Zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden.Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsabschnitte:
- Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie
- Pharmakologie
- Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge
- Innere Medizin
- Haut - und Geschlechtskrankheiten
- Hals-, Nasen - und Ohrenkrankheiten
- Zahn-. Mund- und Kieferkrankheiten
- Chirurgie
- Zahnerhaltungskunde
- Zahnersatzkunde
- Kieferorthopädie
Vorgehensweise
Die Zahnärztliche Prüfung kann vor dem Prüfungsausschuss jeder Universität abgelegt werden. Die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor dem sie abgelegt werden soll, zu beantragen. Dieser entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Der Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen.
Folgende Nachweise über Lehrveranstaltungen sind zu erbringen:
Belegung von Vorlesungen
je eine Vorlesung über
- Einführung in die Zahnheilkunde
- allgemeine Pathologie
- spezielle Pathologie
- allgemeine Chirurgie
- Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
- Hygiene einschließlich Gesundheitsvorsorge
- medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen
- Einführung in die Kieferorthopädie
- Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde
je zwei Vorlesungen über
- Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkurs
- Innere Medizin
- Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie
- Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde
- Zahnersatzkunde
- Kieferorthopädie
Regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Kursen / praktischen Übungen
je ein Semester
- patho-histologischer Kurs
- Kurs der klinisch-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden
- radiologischer Kurs mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes
- Phantomkurs der Zahnerhaltungskunde
- Kurs der kieferorthopädischen Technik
- als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- als Auskultant die Chirurgische Poliklinik
- als Praktikant die Hautklinik
je zwei Semester
- Operationskurs
- Kurs der kieferorthpädischen Behandlung
- als Praktikant den Kurs und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde
- als Praktikant den Kurs und die Poliklinik der Zahnersatzkunde
- als Praktikant als Praktikant den Kurs und die Poliklinik der Zahnersatzkunde
drei Semester
- als Praktikant in der Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Die Studienzeiten aus einem verwandten Studiengang (Inland oder Ausland) sowie eines im Ausland absolvierten Studiums der Zahnmedizin können, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet werden.
In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fällen befreit werden, die Gegenstand einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.
Der Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen ist - formlos - beim Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95, zu stellen, wenn der Antragsteller bereits zum Zahnmedizinstudium an einer Universität in Baden-Württemberg zugelassen ist oder seinen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hat. Bei der zweiten Alternative ist nur eine vorläufige Anrechnung möglich. Bei Wohnsitz im Ausland, ist der Antrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Carl-August- Allee 2 in 99423 Weimar zu richten.
Dem Antrag auf Anrechnung von Studienleistungen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Studienbuch, ggfs. Übersetzung
- Immatrikulationsnachweis im Fach Zahnmedizin, sofern bereits vorhanden
- Studiennachweise (Scheine und ggfs. Übersetzung)
- Äquivalenzbescheinigungen vom zuständigen Fachprofessor für bestimmte Fächer
Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Die Originale werden wieder zurückgesandt.
Bei Anträgen auf Anrechnung von Studienleistungen eines im Ausland absolvierten Studiums sind die Nachweise im Original und amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Ein Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Zahnmedizin kann aus der Anrechnung bzw. Zusicherung nicht abgeleitet werden.
Für den Ablauf des Studiums und Durchführung der Prüfungen ist allein die Universität zuständig.
Ansprechpersonen
Studiensekretariate bzw. Sekretariate der Vorsitzenden des entsprechenden Prüfungsausschusses an den Hochschulen in Baden-Württemberg