Approbation
Das am 01.01.1999 sowie reformiert am 01.09.2020 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz (PsychThG–alte Fassung und PsychThG–neue Fassung) beinhaltet jeweils in § 1 die Regelungen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin/Psycholgoischer Psychotherapeut“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ im PsychThG–alte Fassung sowie „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ im PsychThG–neue Fassung. Dadurch ist die Ausübung der Psychotherapie in Form von Heilkunde von dem Besitz einer Approbation abhängig und definiert zugleich, was im Sinne des PsychThG (alte und neue Fassung) unter diesem Begriff zu verstehen ist.
Die Approbation beinhaltet nicht nur die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie als Heilkunde im Sinne des Gesetzes, sondern auch das Recht, die durch das Gesetz geschützten Berufsbezeichnungen „Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ nach PsychThG–alte Fassung und „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ nach PsychThG–neue Fassung führen zu dürfen.
Während nach PsychThG–alte Fassung die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut zu der unbeschränkten Ausübung der Psychotherapie im Sinne des PsychThG berechtigt, beschränkt die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut dieses Recht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren. Ausnahmsweise erweitert sich die Behandlungsbefugnis der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dann, wenn zur Sicherung des Therapieerfolges eine gemeinsame Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen notwendig ist bzw. wenn eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnene Therapie erst nach seiner Vollendung abgeschlossen werden kann.
Nach PsychThG–neue Fassung wird nicht mehr zwischen den Berufsbildern der Psycholgischen Psychotherapeutin/des Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterschieden, sondern man erhält die Approbation als „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ und kann sich in der anschließenden Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten auf u. a. Erwachsene oder Kinder und Jugendliche spezialisieren. Für die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer zuständig.
Approbation nach abgeschlossener Berufsausbildung und bestandener staatlicher Prüfung nach § 2 PsychThG
Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach § 2 Abs. 1 PsychThG ist neben persönlichen Voraussetzungen das Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung. Die näheren Einzelheiten entnehmen Sie bitte der gesetzlichen Regelung.