Beachten Sie bitte die Allgemeinverfügung aufgrund von Artikel 2a (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Nummer 1 (§ 21 KHG) des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz)
- und aufgrund von § 1 der Ersten Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KHG
- und aufgrund der §§ 1 bis 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des KHG sowie aufgrund von § 7 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG BW)