Pressemitteilung

Fauna-Flora-Habitat-Gebiete werden rechtlich gesichert

Im Zuständigkeitsbereich des RP Tübingen liegen 56 FFH-Gebiete, die über eine Sammelverordnung ausgewiesen werden sollen

​Wie bereits in der Pressemitteilung vom 07. März 2018 mitgeteilt, muss das Land Baden-Württemberg die im Jahr 2007 von der Europäischen Kommission festgelegten Fauna-Flora-Habitat-Gebiete („FFH-Gebiete“) durch Verordnungen förmlich ausweisen. Das hierzu erforderliche Verfahren ist landesweit abgestimmt und läuft parallel bei allen vier Regierungspräsidien. Im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Tübingen liegen 56 FFH-Gebiete, die nun über eine Sammelverordnung ausgewiesen werden sollen.

Das öffentliche Beteiligungsverfahren zum Erlass der FFH-Verordnungen beginnt am 9. April 2018. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können die Verordnungsentwürfe und deren Anlagen (Karten und Erhaltungsziele) auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen eingesehen werden.


In Papierform werden die Verfahrensunterlagen beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 40, 72072 Tübingen (Erdgeschoss, Raum E 01) für zwei Monate zur kostenlosen Einsicht öffentlich ausgelegt.


Darüber hinaus werden die Unterlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den unteren Naturschutzbehörden der räumlich betroffenen Landratsämter und dem Stadtkreis Ulm kostenlos elektronisch bereitgestellt.

 

Grundlage der FFH-Verordnung ist die FFH-Richtlinie der EU. Die Richtlinie hat zum Ziel, die in ihr aufgeführten, natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa dauerhaft zu erhalten. In Baden-Württemberg gibt es 212 FFH-Gebiete mit insgesamt rund 428.000 Hektar Fläche. Dies entspricht rund 11,7 Prozent der Landesfläche. Das Verordnungsverfahren bezieht sich nur auf Gebiete, die bereits von der EU-Kommission festgelegt worden sind.


Neue FFH-Gebiete sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

 

Die Verordnung enthält die Abgrenzungen der bereits bestehenden FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 (bisher 1:25.000). Gegenstand der Verordnung sind ferner die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie sowie deren spezifische Erhaltungsziele. Auf diesem Wege kommt das Land Baden-Württemberg den formalen Forderungen der EU-Kommission nach, die bestehenden Gebiete national auszuweisen.

 

Für die betroffenen Bürger ebenso wie für die Bewirtschafter aus der Land- und Forstwirtschaft ergeben sich durch die Verordnung inhaltlich keine Änderungen. Schon heute gilt für die FFH-Gebiete insbesondere das allgemeine Verschlechterungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes. Die FFH-Verordnung sieht keine zusätzlichen Gebote oder Verbote vor.

 

Ab dem 9. April bis zum 8. Juni 2018 kann jedermann Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen beim Regierungspräsidium Tübingen vorbringen. Diese können schriftlich, elektronisch, zur Niederschrift oder durch Nutzung des auf der Internetseite bereitgestellten Formulars eingereicht werden. Die im Beteiligungsverfahren eingehenden Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen werden vom Regierungspräsidium Tübingen sorgfältig ausgewertet und beantwortet.

 

Die Verfahrensunterlagen werden unter folgendem Link veröffentlicht:
FFH-Verordnungen RP Tübingen
Weitere Informationen rund um die FFH-Verordnung finden sich auf dem gemeinsamen Internetauftritt der vier Regierungspräsidien unter www.ffh-bw.de.

 

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