Das Regierungspräsidium teilt mit, dass die Stadt Ehingen (Donau) angewiesen wurde, die Mainzelmännchen-Ampel durch ein der Straßenverkehrsordnung entsprechendes Symbol zu ersetzen. Die rechtliche Regelung ist aus Sicht des Regierungspräsidiums eindeutig und lässt keinen Ermessenspielraum zu. Nach der Straßenverkehrsordnung müssen Lichtzeichenanlagen für Fußgänger das rote Sinnbild eines stehenden und das grüne Bild eines schreitenden Fußgängers zeigen. Das Sinnbild für Fußgänger ist in der Straßenverkehrsordnung explizit dargestellt. Auch die „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ zeigen verbindlich, wie die Signalbilder auszusehen haben. Lediglich die Ampelmännchen in den ostdeutschen Bundesländern sind gemäß Einigungsvertrag zugelassen. Andere Sinnbilder, worunter auch die Mainzelmännchen fallen, sind nach Auffassung des Regierungspräsidiums straßenverkehrsrechtlich nicht zugelassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verkehrsteilnehmer nur die verbindlich festgelegten Verkehrszeichen beachten müssen. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Straßenverkehrsordnung. Nicht verbindlich festgelegte Zeichen und Sinnbilder sind keine Verkehrszeichen. Sie müssen nicht beachtet und können auch nicht angeordnet werden.
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