E-Zigaretten haben sich in den letzten Jahren auf dem Markt etabliert und eine Vielzahl an Akteuren haben begonnen E-Zigaretten oder Nachfüllflüssigkeiten für diese gewerblich zu vertreiben. Unter anderem aufgrund der potenziell von diesen Produkten ausgehenden Gefahren gelten besondere Anforderungen für den Import, die Herstellung und das in Verkehr bringen dieser Produkte. Für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten über die tabakrechtlichen Anforderungen hinaus auch chemikalienrechtliche und stoffbezogene Anforderungen. So sind die enthaltenen Nachfüllflüssigkeiten ab einem bestimmten Nikotingehalt chemikalienrechtlich einzustufen und entsprechend zu kennzeichnen. Außerdem unterliegen E-Zigaretten sowie Einwegkartuschen mit integriertem Verdampfer den Anforderungen der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung.
Für die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben ist der entsprechende Akteur verantwortlich. Regelmäßig gehen daher bei den zuständigen Behörden Anfragen zu diesen Vorgaben ein. Als Hilfestellung wurden daher durch eine Arbeitsgemeinschaft der Tabaksachverständigen der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin-Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie der Marktüberwachung des Landes Baden-Württemberg im Jahr 2018 Hinweise in Form eines Merkblattes veröffentlicht. In diesem Merkblatt werden die wichtigsten Vorschriften und Pflichten in Verbindung mit dem Import, der Herstellung oder dem Inverkehrbringen von E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten übersichtlich zusammengefasst.
Da es für diese Produkte seitdem viele relevante rechtliche Änderungen gab, wurde das Merkblatt „Auszüge rechtlicher Vorgaben für E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten wieder auf den aktuellen Stand gebracht.
Die aktuellste Version sowie viele weitergehende Informationen zu Tabakerzeugnissen finden Sie auf dem Verbraucherportal Baden-Württemberg - Verbraucherschutz - Tabakwaren.