Pressemitteilung

Planfeststellungsbeschluss für die Haltepunkte Reutlingen-Storlach und Reutlingen-Bösmannsäcker im Zuge der Regionalstadtbahn Neckar-Alb Modul 1 erlassen.

Die Unterlagen können seit Beginn der Auslegung beim RP Tübingen eingesehen werden.

​Am 31. August 2017 hat das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau der neuen Haltepunkte Reutlingen-Storlach und Reutlingen-Bösmannsäcker erlassen. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verbesserte Erschließung der Regionalstadtbahn Neckar-Alb im Modul 1 zwischen Metzingen und Tübingen geschaffen.

Seit Montag, 18. September 2017, bis einschließlich Montag, 2. Oktober 2017, liegt der Planfeststellungsbeschluss im Rathaus Reutlingen zur Einsicht aus. Das Regierungspräsidium Tübingen bittet, diesbezüglich auch auf  ortsübliche Bekanntmachungen zu achten.

 

Die Unterlagen können seit Beginn der Auslegung außerdem beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Zimmer N 239, eingesehen werden. Der Planfeststellungsbeschluss ist ebenfalls auf der Internetseite des Regierungspräsidiums veröffentlicht.

 

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen gegenüber, die ihn nicht direkt erhalten haben, als zugestellt. Für diesen Personenkreis gilt, dass gegen den Beschluss bis einschließlich Donnerstag, den 2. November 2017, Klage erhoben werden kann.

 

Der Planfeststellungsbeschluss ordnet keine Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Bahnbetriebs an. Allerdings kann es während Bauphase vorübergehend zur Überschreitung der nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) zulässigen Richtwerte kommen. Diese Beeinträchtigung müssen durch geeignete Maßnahmen gemindert werden. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zum Erschütterungsschutz angeordnet, um sicherzustellen, dass es zu keinen unzumutbaren Auswirkungen durch Erschütterungsimmissionen in Folge von Baumaßnahmen kommt. Die genehmigte Planung gewährleistet innerhalb des naturschutzfachlichen Raumes die bestmögliche Minimierung und Kompensation der unvermeidbaren Eingriffe.

 

Wird dieser Beschluss sowie der noch ausstehende letzte Beschluss zu dem Planfeststellungsabschnitt 6 (Haltepunkte in Tübingen) nicht beklagt, steht der Umsetzung der Regionalstadtbahn Neckar-Alb im Modul 1 rechtlich nichts mehr im Wege.


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