Pressemitteilung

Regierungspräsidium leitet Zielabweichungsverfahren für geplanten Kiesabbau am Standort Vogt-Grund ein

Die Kiesgesellschaft Karsee GmbH & Co. KG möchte am Ostrand des Altdorfer Waldes eine neue Kiesgrube im Trockenabbau ers

​Das Regierungspräsidium Tübingen führt auf Antrag der Kiesgesellschaft Karsee GmbH & Co. KG ein Zielabweichungsverfahren zum geplanten Kiesabbau am Standort Grund in der Gemeinde Vogt (Landkreis Ravensburg) durch. Das Regierungspräsidium hat das Verfahren heute (17. November 2017) mit dem Versand der Planunterlagen an die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange eingeleitet.

Die Kiesgesellschaft Karsee GmbH & Co. KG möchte am Ostrand des Altdorfer Waldes eine neue Kiesgrube im Trockenabbau erschließen. Die bereits durchgeführten geologischen Untersuchungen belegen, dass an diesem Standort ein abbauwürdiges Vorkommen vorliegt. Zudem ist dieser Standort im Vorentwurf des zukünftigen Regionalplans Bodensee-Oberschwaben als Vorranggebiet für den Kiesabbau vorgesehen. Nach dem aktuell rechtskräftigen Regionalplan ist der Standort allerdings von zwei Zielen der Raumordnung überlagert.

 

Zum einen wäre mit dem geplanten Kiesabbau ein Eingriff in einen im Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ festgelegten Bereich, in dem die Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe nicht zulässig ist, verbunden. Zum anderen ist der dort vorhandene Wald als im Regionalplan als „Schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft“ festgelegt.

 

Die genannten Ziele stehen derzeit einer Genehmigung des Abbaus entgegen und sind auch im Wege der Abwägung nicht überwindbar. Ob diese Zielfestlegungen ausnahmsweise überwunden werden können, ist nun Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens.

 

Bis zum 5. Januar 2018 wird den beteiligten Trägern öffentlicher Belange sowie der Interessengemeinschaft Grenis-Grund Zeit gegeben, sich zum Vorhaben zu äußern. Das Regierungspräsidium wird die eingehenden Stellungnahmen auf der Ebene der Raumordnung sehr sorgfältig prüfen. Fachliche Detailfragen werden jedoch erst im sich ggf. anschließenden bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft.

 

Hintergrundinformation
Bei einem Zielabweichungsverfahren kann das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 24 Landesplanungsgesetz).


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