Pressemitteilung

Regierungspräsidium Tübingen erlässt den Planfeststellungsbeschluss zur Umsetzung der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb, Abschnitte 3und 4 im Modul 1 (Ammertalbahn)

Die einzelnen Einwender erhalten den Beschluss vom Regierungspräsidium etwa mit Beginn der Auslegungsfrist zugestellt.

​Am 15. Mai 2017 hat das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss für den teilweise zweigleisigen Ausbau der Ammertalbahn zwischen dem Tübinger Hauptbahnhof und dem Bahnhof Herrenberg sowie die Anpassung des südlichen Bahnhofskopfes des Hauptbahnhofs Tübingen erlassen.

Der Planfeststellungsbeschluss bildet die planungsrechtliche Grundlage für eine spürbare Verbesserung der Verbindung zwischen Tübingen und Herrenberg im Rahmen von Modul 1 der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb durch eine Taktverdichtung von 60 auf 30 Minuten zu den Hauptverkehrszeiten und eine Steigerung der Platzkapazitäten in den Zügen.

 

Zum einen werden im Bereich von Unterjesingen und Entringen neue zusätzliche längere Begegnungsabschnitte geschaffen, die eine erhebliche Reduzierung der Übertragung von Zugverspätungen ermöglichen. Zum anderen wird die Elektrifizierung der Strecke zu einer zuverlässigeren Einhaltung der Fahrpläne beitragen, weil elektrisch betriebene Fahrzeuge schneller beschleunigen können. Eine elektrifizierte Ammertalbahn ist aufgrund ihrer leiseren elektrischen Antriebe und lokal emissionsfreien Motoren deutlich umweltfreundlicher.

 

Der Planfeststellungsbeschluss wird von Montag, 29. Mai 2017, bis einschließlich Montag, 12. Juni 2017, in den Rathäusern in Tübingen, Entringen und Her-renberg zur Einsicht ausgelegt. Die Planunterlagen sind außerdem in den Verwaltungsstellen Tübingen-Unterjesingen, Ammerbuch-Pfäffingen, Ammerbuch-Altingen und Herrenberg-Gültstein einsehbar. Das Regierungspräsidium Tübingen bittet, diesbezüglich auch auf die ortsüblichen Bekanntmachungen zu achten. Die Unterlagen können ab Beginn der Auslegung außerdem beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Zimmer N 239, eingesehen werden. Der Planfeststellungsbeschluss wird dann auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums zu finden sein.

 

Die einzelnen Einwender erhalten den Beschluss vom Regierungspräsidium etwa mit Beginn der Auslegungsfrist zugestellt. Sie können innerhalb eines Monats nach dieser Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH) gegen den Beschluss Klage erheben. Mit Ende der Auslegungsfrist am 12. Juni 2017 gilt der Planfeststellungsbeschluss allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt. Diese könnten dann ebenfalls innerhalb eines Monats, also bis einschließlich Mittwoch, 12. Juli 2017, Klage erheben.

 

Der Planfeststellungsbeschluss bescheinigt der Planung die bestmögliche Minimierung und Kompensation unvermeidbarer Eingriffe nach den Vorschriften des Artenschutzrechts. Insbesondere können für Beeinträchtigungen der Zauneidechse Ausnahmen zugelassen werden. Eingriffe in deren Lebensräume erfolgen nur punktuell. Mit einer Maßnahmenkombination aus Bauzeitenbeschränkung, Vergrämung und Aufwertung neuer Habitate können die Auswirkungen auf einzelne Exemplare reduziert werden, so dass sich die lokale Population durch den Eingriff nicht verschlechtert, sondern stabil bleibt.

 

Bei der Prüfung der Lärmschutzvorschriften kam das Regierungspräsidium zu dem Ergebnis, dass in insgesamt 16 Fällen aktiver Lärmschutz in Form einer 670 m langen niedrigen Schallschutzwand (0,76 m) im Bereich von Unterjesingen (Strecken-km 5,06 bis 5,73) und in zwölf Fällen (zusätzlich) passiver Lärmschutz gewährt werden muss.

 

Das Regierungspräsidium hat im Planfeststellungsbeschluss auch Maßnahmen zum Erschütterungsschutz angeordnet, die sicherzustellen, dass es zu keinen unzumutbaren Auswirkungen durch Erschütterungsimmissionen in Folge von Baumaßnahmen kommt. Die Richtwerte bezüglich Erschütterungen und sekun-därer Luftschall, die durch den Betrieb der Bahn entstehen können, werden laut den entsprechenden Gutachten eingehalten. Die Grenzwerte bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit werden in den meisten Bereichen eingehalten. In den Bereichen mit Abständen der Wohnbebauung von 7,5 m und weniger (Tübingen-West, Unterjesingen-Mitte, Gültstein) sind zur Reduzierung von Störungen elektrischer Geräte beim Betrieb der Rückleitungsseile einzusetzen. Gleiches gilt für die gleisnahe Bebauung im Bereich des Bahnhofes Herrenberg.


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