Das Regierungspräsidium Tübingen hält die beabsichtigte Erweiterung des Berggasthofs „Höchsten“ und die geplanten Umbaumaßnahmen zur Errichtung eines Familienhotels auf dem Bergrücken Höchsten unter raumordnerischen Gesichtspunkten für vertretbar.
Auf dem landschaftlich reizvollen Bergrücken Höchsten gibt es seit vielen Jahren einen traditionellen Berggasthof mit Übernachtungsmöglichkeiten, der vor rund sechs Jahren um einen Hotelanbau erweitert wurde. Der Betreiber des Berggasthofs plant in einem Gesamtkonzept eine Erweiterung des Gasthofs, die Errichtung eines weiteren Hotelanbaus sowie den Umbau einer benachbarten und seit dem Jahr 2010 leer stehenden ehemaligen Klinik. Mit den verschiedenen Um- und Neubaumaßnahmen und verschiedenen familienfreundlichen Angeboten ist die Errichtung eines Familienhotels geplant.
Da sich der gesamte rund 3,52 ha große Bereich innerhalb eines im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben festgelegten „Schutzbedürftigen Bereichs für Naturschutz und Landschaftspflege“ befindet und diese Bereiche laut Regionalplan von Bebauung grundsätzlich frei zu halten sind, musste als erster Schritt der Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Der bebaute Bereich auf dem Höchsten liegt genau an der Grenze der Gemeinden Illmensee und Deggenhausertal, die beide das Zielabweichungsverfahren beim Regierungspräsidium Tübingen beantragt haben.
Ende Oktober 2016 wurde das Zielabweichungsverfahren mit dem Versand der Planunterlagen an die Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Nach Prüfung der Planunterlagen und der hierzu eingegangenen Stellungnahmen kommt das Regierungspräsidium jetzt zum Ergebnis, dass die beantragte Zielabweichung zugelassen werden kann. Der Betreiber des Berggasthofs hat mit seinem Gesamtkonzept dargelegt, wie er die leerstehenden Gebäude der ehemaligen Klinik einer wirtschaftlichen Folgenutzung zuführt, für die er auf maßvolle bauliche Erweiterungen angewiesen ist. Vor diesem konkreten Hintergrund ist die Abweichung von den Zielen der Raumordnung vertretbar. Durch eine Verpflichtung der beiden Gemeinden, die erforderlichen Änderungen ihrer Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne dem Regierungspräsidium zur Prüfung vorzulegen, wird sichergestellt, dass die Vorgaben der Zielabweichungsentscheidung eingehalten werden. Deshalb ist auch jede weitere bauliche Entwicklung mit dem Regierungspräsidium abzustimmen.
Für die Umsetzung der Planung ist zudem eine Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets „Höchsten“ erforderlich. Dieses Verfahren wurde vom zuständigen Landratsamt Sigmaringen vor einiger Zeit in die Wege geleitet und kann nun abgeschlossen werden. Mit der Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebiets kann das Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens wirksam werden.
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