Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Zielabweichungsverfahren für die Erweiterung des Trockenkiesabbaus der Firma Roland Maucher e.K. am Standort Obermarchtal-Datthausen (Alb-Donau-Kreis) um rund vier Hektar abgeschlossen.
Dem geplanten Abbau steht derzeit noch das in der 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Donau-Iller festgelegte sogenannte „Konzentrationsziel“ entgegen. Laut dieser planerischen Vorgabe soll sich der großräumige Abbau von Rohstoffen auf die im Regionalplan ausgewiesenen Gebiete für den Rohstoffabbau konzentrieren.
Im Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans ist der für die Erweiterung vorgesehene Bereich als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegt. Somit hat der Regionalverband Donau-Iller die Weichen bereits in Richtung Rohstoffabbau gestellt. Da das Kiesvorkommen in der seit langem bestehenden Grube jedoch schon weitgehend abgebaut wurde, strebt die Firma Maucher die Erweiterung des Abbaubereichs bereits vor der Rechtskraft des Regionalplans über ein Zielabweichungsverfahren an.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der hierzu eingegangenen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange hält das Regierungspräsidium Tübingen die beabsichtigte Erweiterung des Abbauvorhabens unter raumordnerischen Gesichtspunkten für vertretbar und hat die Abweichung vom sogenannten „Konzentrationsziel“ zugelassen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung war insbesondere der Regionalplanentwurf, wonach ein Abbau im Einklang mit den raumordnerischen Zielvorgaben stehen wird, sobald der Regionalplanentwurf Rechtskraft erlangt hat.
Nach dem positiven Abschluss des Zielabweichungsverfahrens ist der Weg frei für den Genehmigungsantrag, den die Firma Maucher beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis stellen kann.
Hintergrundinformationen:
Zielabweichungsverfahren:
Wenn einer Planung ein verbindliches Ziel der Raumordnung entgegensteht, kann geprüft werden, ob eine Abweichung von diesem Ziel in Frage kommt. Eine Abweichung kann auf Antrag zugelassen werden, wenn das zu beurteilende Vorhaben raumordnerisch vertretbar ist und nicht gegen Grundzüge der Planung verstößt.
Regionalplan:
Der Regionalplan konkretisiert die Vorgaben des Landesentwicklungsplans für die jeweilige Region. Er legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region als Ziele und Grundsätze der Raumordnung textlich und zeichnerisch fest. Der Regionalplan stellt damit das raumordnerische Kursbuch für die weitere Entwicklung einer Region dar.
Hinweise für die Redaktionen:
Für Fragen zu dieser Pressemitteilung steht Ihnen Herr Matthias Aßfalg, Pressesprecher, Telefon: 07071 757-3008, gerne zur Verfügung.