Pressemitteilung

Regierungspräsidium Tübingen weist Widerspruch gegen Ablehnung von fünf Windenergieanlagen in der Umgebung von Schloss Lichtenstein zurück

Seine ablehnende Entscheidung stützt das Regierungspräsidium auf denkmalschutzrechtliche Gründe.

​Das Regierungspräsidium Tübingen hat heute (10.05.2017) den von der Vorhabenträgerin erhobenen Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Landratsamts Reutlingen zu fünf in der Umgebung von Schloss Lichtenstein geplanten Windenergieanlagen als zurückgewiesen. Seine ablehnende Entscheidung stützt das Regierungspräsidium auf denkmalschutzrechtliche Gründe und die insoweit herausragende Bedeutung von Schloss Lichtenstein.

Die fünf mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m geplanten Anlagen sollten in einem Waldgebiet des Hohflecks auf der Gemarkung Undingen der Gemeinde Sonnenbühl in einer Entfernung von ca. 3 km zum Schloss Lichtenstein errichtet und betrieben werden. Im November 2016 hatte das Landratsamt Reutlingen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bereits ebenfalls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.

 

Maßgeblich für die Entscheidung des Regierungspräsidiums ist der nach dem Denkmalschutzgesetz bestehende Schutz auch der Umgebung von Schloss Lichtenstein für dessen Erscheinungsbild als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung. Von dem Schutz der Umgebung werden auch die historisch durch den Architekten bewusst gestalteten Blickbeziehungen von Sichtstandorten auf das Schloss Lichtenstein mitumfasst. Diese Blickbeziehungen werden sowohl vom Aussichtspunkt Locherstein als auch von Sichtstandorten von Holzelfingen aus erheblich beeinträchtigt, da beim Blick von diesen Standorten auf das Schloss die fünf geplanten Anlagen mit ihren sich bewegenden Rotorflügeln als Blickfang hinzutreten würden, was das Erscheinungsbild des Schlosses als bisher allein den Albtrauf über dem Echaztal prägende Landmarke dauerhaft und mehr als unerheblich beeinträchtigen würde.

 

Für die Entscheidung war auch wesentlich, dass es sich bei dem Schloss Lichtenstein um ein herausragendes Denkmal von landesweiter Bedeutung handelt. Dies war in der Abwägung mit dem gewichtigen Belang des Klimaschutzes und dessen Förderung durch den Ausbau erneuerbarer Energien wie der Windenergie zugunsten des auch in der Landesverfassung verankerten Denkmalschutzes zu berücksichtigen.


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