Am 1. Februar 2024 sind Änderungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten, die eine unbefristete Eichfrist für diese Kommunikationseinheiten intelligenter Messsysteme festlegen.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) und der Vierten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV), welche am 31.01.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, gelten fortan folgende Neuerungen:
- Die Eichfrist von Smart-Meter-Gateways endet nicht mehr vorzeitig, wenn deren Software auf die im neuen Verordnungstext beschriebene Art und Weise aktualisiert wird.
- Die neuen Regelungen machen das bisherige "Eilverfahren" für Softwareaktualisierungen bei „informationstechnischer Sicherheitslücke“ überflüssig.
- Die Anforderungen an Befundprüfungen von Smart-Meter-Gateways wurden in der MessEV ergänzt.
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