Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurden Weinbaubetriebe möglicherweise daran gehindert, ihre in den Jahren 2020 und 2021 auslaufenden Neuanpflanzungs- und Wiederbepflanzungsgenehmigungen im Jahr ihrer Gültigkeit auszuüben. Um den Verfall dieser Genehmigungen zu vermeiden und das Risiko einer Verschlechterung der Pflanzungsbedingungen zu verringern, ist eine Verlängerung der Gültigkeit dieser Genehmigungen durch die Verordnung (EU) 2021/2117 in Kraft getreten.
Neuanpflanzungsgenehmigungen der BLE sowie Wiederbepflanzungsgenehmigungen, die in den Jahren 2020 sowie 2021 ausgelaufen sind, werden rückwirkend bis zum 31.12.2022 automatisch verlängert. Eine Antragsstellung beim zuständigen Regierungspräsidium ist nicht erforderlich.
Auch das „vereinfachte Verfahren“ ist von den Änderungen betroffen.
Beispiel: Bei einer Rodung im November 2018 wäre die späteste Wiederbepflanzung im Rahmen des „vereinfachten Verfahrens“ bis November 2021 möglich gewesen. Die Genehmigung für die Wiederbepflanzung verlängert sich nun automatisch bis 31.12.2022.