Die Abteilung „Mobilität, Verkehr, Straßen“ des Regierungspräsidiums Tübingen hat am heutigen Montag, 22. Februar 2021 den Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gestellt. Die Planunterlagen werden nun von der Planfeststellungsbehörde auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Geplant ist, die Planfeststellungsunterlagen spätestens im Sommer 2021 öffentlich auszulegen. Dann besteht für die Öffentlichkeit auch die Möglichkeit, die Planunterlagen einzusehen und Stellung zu nehmen. Detaillierte Informationen hierzu werden rechtzeitig bekannt gegeben.
„Mit der Antragsstellung starten wir nach Jahrzehnten der Planung jetzt das Genehmigungsverfahren. Damit kommen wir dem Ziel, die Ortsdurchfahrt von Lautlingen zu entlasten, einen großen Schritt näher. Für die Einwohnerinnen und Einwohner von Lautlingen und die vielen Menschen, die auf die B 463 als Ost-West-Mobilitätsachse angewiesen sind, wird die Ortsumgehung in Zukunft eine deutliche Entlastung bringen“, so Regierungspräsident Klaus Tappeser.
Die beantragte Trasse (Variante 1G1) hat eine Länge von rund 4,4 Kilometern. Sie umfährt Lautlingen im Süden und wird über drei Anschlüsse mit dem nachgeordneten Straßennetz verknüpft. Die Trasse beinhaltet zwei dreistreifige Abschnitte im Bereich der Steigungen und berücksichtigt das geplante Gewerbegebiet „Hirnau“ der Stadt Albstadt. Durch die ausgewogene Anordnung von Zusatzfahrstreifen in beiden Fahrtrichtungen ist ein gesichertes Überholen zur Entflechtung der langsameren und schnelleren Fahrzeuge gewährleistet. Dadurch wird die Verkehrssicherheit und Verkehrsqualität der B 463 in diesem Planungsabschnitt erhöht.
Die beantragte Trasse beginnt westlich von Lautlingen auf Höhe des Lauterbachs, wo auch die Ortsdurchfahrt der heutigen B 463 angeschlossen wird. Von dort schwenkt sie nach Süden ab und unterquert die Eisenbahnlinie Balingen-Sigmaringen südwestlich des Gewerbegebietes „Eschach“. Sie verläuft dann in östlicher Richtung. Zwischen dem Höhenrücken „Bühl“ und dem Meßstetter Tal wird die Kreisstraße 7151 über eine Verbindungsrampe angeschlossen, wodurch die Ortsdurchfahrt zusätzlich entlastet wird. Das Meßstetter Tal wird auf einem 330 Meter langen Viadukt gequert. Die Kreisstraße 7152 wird über die Bahn hinweg bis zur neuen Umgehung verlängert und mit einem Anschluss im Bereich des von der Stadt Albstadt geplanten Gewerbegebiets „Hirnau“ verknüpft. Auf Höhe der Wasserscheide östlich von Lautlingen erreicht die Trasse wieder die bestehende B 463.
Hintergrundinformationen:
Die B 463 ist eine wichtige Verkehrsachse zwischen dem östlichen Bodenseegebiet und dem mittleren Schwarzwald. Sie verbindet den Raum Balingen über Sigmaringen mit der Region Bodensee-Oberschwaben. Die Ortsdurchfahrt Albstadt-Lautlingen ist mit bis zu rund 24.000 Kraftfahrzeugen pro Tag und einem sehr hohen Schwerverkehrsanteil belastet. Ziel der geplanten Ortsumgehung ist neben der Stärkung dieser Verkehrsachse auch die Verkehrsentlastung der Ortsdurchfahrt Lautlingen und somit des Ortskerns.
Weitere Information können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen unter: Projektseite B 463 Ortsumfahrung Lautlingen abgerufen werden.
Das Planfeststellungsverfahren ist das Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben, die eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen berühren. Es ist unter anderem für den Neu- und Ausbau von Bundesstraßen vorgeschrieben. Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung, dem Planfeststellungsbeschluss, der mit einer Baugenehmigung vergleichbar ist, findet eine umfassende Abwägung aller Belange statt. Ziel des Verfahrens ist es, alle Interessen möglichst "unter einen Hut" zu bringen.
Ein wichtiges Merkmal der Planfeststellung ist die sogenannte Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass der Planfeststellungsbeschluss eventuell notwendige Einzelgenehmigungen ersetzt. Dies wiederum erfordert die frühzeitige und umfassende Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange wie etwa Fachbehörden und Gemeinden, deren Aufgabenbereiche von dem Projekt berührt sind. Beteiligt werden aber auch Verbände und sonstige Stellen, die ihren Sachverstand und ihre Forderungen auf diesem Weg ins Verfahren einbringen können.
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