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Hohe Mängelquote bei Überprüfung von Laserschutzbrillen

Das Foto zeigt eine Laserschutzbrille mit grünen Brillengläsern.

Laserschutzbrillen

Laserschutzbrillen dienen dem Schutz der Augen gegen Laserstrahlung im jeweils betreffenden Wellenlängenbereich. Als Schutzbrille unterliegen Sie der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung sowie der spezifischen Norm DIN EN 207:2012-04: Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutzgeräte gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen).

Die Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen hat in den Jahren 2022 und 2023 Laserschutzbrillen aus dem Billigpreissektor prüfen lassen. Die Prüfmuster wurden im Onlinehandel entnommen. Insgesamt wurden 30 Prüfmuster von der landeseigenen Prüfstelle LUBW mit Sitz in Karlsruhe geprüft. Die Laborprüfungen bei der LUBW ergaben, dass bei 28 Prüfmustern die ausgelobte Schutzwirkung nicht gegeben war. Alle Prüfmuster hatten darüber hinaus Mängel hinsichtlich der Kennzeichnung, der Informationen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie den vorgeschriebenen Anleitungen. Das Regierungspräsidium Tübingen hat die Herausnahme der Onlineangebote, das Einstellen des Inverkehrbringens sowie die Rücknahme der Produkte von Kunden veranlasst.

 

Hinweis für Verbraucher:

Laserschutzbrillen sind nicht für den dauerhaften Blick in einen Laserstrahl geeignet. Ein direkter Blick in Laserstrahlung sollte immer vermieden werden. Bei jeder Laserschutzbrille muss ein Informationsblatt des Herstellers beiliegen, in dem unter anderem der sichere Gebrauch der Brille beschrieben ist, die Schutzgrenzen genannt und Pflegehinweise gegeben werden. Auf der Brille selbst sowie in den Unterlagen muss die benannte Stelle (4-stellige Nummer), die die Laserschutzbrille auf ihre Tauglichkeit geprüft hat, angegeben sein. 

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