Aktuelle Meldung

Information für Hersteller: Einstellung der Lärm-Datenbank „KarLA“

Mädchen mit Ohrenschützern liegt auf einer Wiese neben einem Rasenmäher

Symbolbild Ruhestörung

Entsprechend § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2000/14/EG (Outdoor-Richtlinie) muss der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter sowohl der Europäischen Kommission als auch der zuständigen Landesbehörde eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- bzw. Maschinentyp übermitteln. Für alle zur Verwendung im freien vorgesehenen 63 Maschinengruppen, die in den Geltungsbereich der Outdoor-Richtlinie fallen, muss in der Konformitätserklärung unter Anderem der (garantierte) Schallleistungspegel angegeben werden.

Das Bild zeigt ein rotes Anzeigegerät mit schwarzweißer Angabe des Schallleistungspegels 93 dB

 

ABBILDUNG : Angabe des Schallleistungspegel / Quelle: RPT

Zur Erfüllung der nationalen Übermittlungspflicht genügte in der Vergangenheit die Einstellung der Maschinendaten durch den Hersteller in der Lärm-Datenbank „KarLA“ (Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz“). Zum Ende des Jahres 2022 wurde der Betrieb der KarLA-Datenbank, der bisher durch das Land Brandenburg erfolgte, eingestellt. 

Für Hersteller hat dies zur Folge, dass die in der 32. BImSchV geforderte Übermittlung der Konformitätserklärung nun wieder unmittelbar an die zuständige Behörde des Sitzlandes (Bundesland) des Herstellers zu erfolgen hat. In Baden-Württemberg ist die Abteilung Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen die hierfür zuständige Behörde.

Weitere Informationen und Regelungen zur Thematik sind unter folgender Website der der Europäischen Kommission verfügbar: https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/noise-emission-outdoor-equipment_en

Stichwort Konformitätserklräung: Durch die Konformitätserklärung erklärt und bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. Die Erklärung ist von dem Hersteller des Produktes schriftlich zu erstellen und sollte sämtliche für das Produkt relevanten Richtlinien und Normen berücksichtigen, welchen das Produkt unterliegt. Dabei müssen die Hersteller in eigener Verantwortung prüfen, welche EU-Richtlinien für ihr Produkt anzuwenden sind.

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