Mit der Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes im Sommer 2020 wurde ein umfassendes Verbot von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitten, biologischen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden in Naturschutzgebieten (NSG) eingeführt. Dieses Verbot gilt sowohl für konventionell als auch für ökologisch wirtschaftende Betriebe ab dem 1. Januar 2022.
Die Landwirtschaftsämter übernehmen hinsichtlich individueller Lösungsmöglichkeiten für ihren Betrieb mit Acker- und Dauerkulturflächen in einem Naturschutzgebiet gerne die Erstberatung und vermitteln – soweit erforderlich – die weiteren Ansprechpersonen beim Naturschutz, dem Landschaftserhaltungsverband oder dem Regierungspräsidium.