Das Regierungspräsidium Tübingen hält den geplanten Steinbruch „Fischersberg“ der Firma SWK Schotterwerk Kirchen GmbH & Co. KG im Landkreis Alb-Donau-Kreis nach derzeitigem Verfahrensstand unter bestimmten Voraussetzungen und Maßgaben für zulässig.
Der geplante Standort Fischersberg liegt zwischen Ehingen-Kirchen und Untermarchtal nördlich der B 311. Auf der rund 31 Hektar großen Abbaufläche darf ein Abbau stattfinden, wenn keine Beeinträchtigungen auf das direkt an die Abbaufläche angrenzende Windkraftvorranggebiet „Ehingen-Deppenhausen“ vorliegen.
Das Regierungspräsidium Tübingen geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei einem Mindestabstand von 50 Meter zwischen der Abbaukante und dem im Regionalplan Donau-Iller rechtskräftig festgesetzten Windkraftvorranggebiet „Ehingen-Deppenhausen“ keine Beeinträchtigungen des Windkraftvorranggebietes bestehen. Das für die immissionsschutzrechtliche Abbaugenehmigung zuständige Landratsamt Alb-Donau-Kreis kann im nachgelagerten Genehmigungsverfahren den Mindestabstand unter entsprechenden Auflagen auf 30 Meter reduzieren, wenn durch entsprechende Nachweise sichergestellt wird, das durch den Gesteinsabbau - und mit diesem verbundene Sprengungen - im Kalksteinbruch keine Beeinträchtigungen auf die Nutzung des festgesetzten Windkraftvorranggebietes „Ehingen-Deppenhausen“ erfolgen. Dabei sollen Windräder jeder Art und Größe innerhalb des gesamten Windkraftvorranggebietes jederzeit baulich errichtet und betrieben werden können.
In seiner Entscheidung hat sich das Regierungspräsidium intensiv mit dem notwendigen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und den Auswirkungen eines Steinbruchbetriebes auf Windkraftanlagen auseinandergesetzt.
Die vollständige Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen ist auf der Homepage unter Geplanter Steinbruch Fischersberg in Untermarchtal und Ehingen (Donau) - Regierungspräsidium Tübingen (baden-wuerttemberg.de) einsehbar.
Hintergrundinformationen:
Das Raumordnungsverfahren ist in erster Linie ein behördeninternes Verwaltungsverfahren. Zweck des Raumordnungsverfahrens ist es, die raumordnerische Verträglichkeit der Planung zu prüfen.
In einem möglichst frühen Stadium sollen bei verhältnismäßig geringen Planungskosten auch im Interesse der Vorhabensträgerin und der beteiligten Kommunen Grundsatzfragen geklärt und dadurch schon im Vorfeld Fehlplanungen und -entwicklungen vermieden werden. Das Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung schließt das Raumordnungsverfahren als projektbezogenes Vorverfahren ab. Es fasst die Beurteilung der Raumverträglichkeit des vorliegenden konkreten Rohstoffabbauvorhabens zusammen und behandelt die wichtigsten umweltrelevanten und raumstrukturellen Konfliktfelder und -lösungsmöglichkeiten aus raumordnerischer Sicht für die nachfolgende Genehmigungsplanung.
Die nun vorliegende, das Raumordnungsverfahren abschließende raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums wird zur Unterrichtung der Öffentlichkeit auf den Bürgermeisterämtern Munderkingen, Obermarchtal und Ehingen ausgelegt. Während der Sprechzeiten können Bürgerinnen und Bürger Einsicht in die Unterlagen nehmen. Die raumordnerische Beurteilung ist bei den sich anschließenden Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis zu berücksichtigen.