Pressemitteilung

Regierungspräsidium ermöglicht der Stadt Albstadt die weitere Planung für die Übernachtungs- und Traufgängehütten

​Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Zielabweichungsverfahren für die in Albstadt geplanten Übernachtungs- und Traufgängehütten abgeschlossen. Nach Prüfung aller im Verfahren vorgetragenen und für das Zielabweichungsverfahren relevanten Aspekte hat das Regierungspräsidium einer Abweichung von den im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan Neckar-Alb normierten Zielen für alle geplanten Standorte mit Ausnahme des Standorts Burgfelden - „Waldäcker“ zugestimmt.

Mit Ausnahme der geplanten Traufgängehütte in Burgfelden sind die geplanten Standorte in Laufen (Übernachtung), Margrethausen (Übernachtung), Onstmettingen (Traufgängehütte Auf Stocken und Übernachtung am Zollersteighof), Pfeffingen (Traufgängehütte) und Tailfingen (Burg; Übernachtung) raumordnerisch vertretbar.

Tragende Überlegung des Regierungspräsidiums, eine Bauleitplanung unter Abweichung von entgegenstehenden Zielen der Raumordnung zu ermöglichen, ist das Übernachtungs- und Traufgänge-Hüttenkonzept der Stadt Albstadt. Auf Grundlage weitreichender Analysen ist eine passgenaue Entwicklung des Tourismus im Bereich der Albstädter Traufgänge vorgesehen. So bieten die Übernachtungs- und Traufgängehütten die Möglichkeit, die Besucher in Bereiche zu lenken, die bereits jetzt eine hohe Frequenz aufweisen und so abseits gelegenere Gebiete zu schonen. Die für die weitere Planung zugelassenen Standorte sind auch im Hinblick auf die jeweiligen naturräumlichen Standortcharakteristika zur Entwicklung einer touristischen Infrastruktur geeignet.
Hingegen ist der Standort Burgfelden-Waldäcker auch vor dem Hintergrund des Übernachtungs- und Traufgänge-Hüttenkonzepts raumordnerisch nicht vertretbar. Das Profil dieser Hütte geht über das für die Zielgruppe Wanderer und Freizeitsportler Erforderliche weit hinaus und soll an einem naturschutzfachlich und naturräumlich ungeeigneten Standort umgesetzt werden. Auch touristisch ist die Lage nicht attraktiv. Das Festhalten an der maximal dimensionierten Traufgängehütte mit langen Öffnungszeiten und Veranstaltungen ist damit nicht an die strukturellen Erfordernisse der Tourismusförderung und des Stadtteils Burgfelden angepasst. Eine Abweichung von den entgegenstehenden raumordnerischen Zielen konnte daher nicht zugelassen werden.

Nachdem eine Reihe der geplanten Übernachtungs-und Traufgängehütten-Standorte im Landschaftsschutzgebiet liegen, ergeht die Entscheidung unter dem Vorbehalt, dass auch eine Abweichung von der Schutzgebietsverordnung möglich ist. Verbunden ist die Entscheidung außerdem mit Nebenbestimmungen zum Beispiel zur landschaftsgerechten Einbindung der Traufgängehütten, die in der anschließenden kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung ist auch auf der Homepage des Regierungspräsidiums unter Raumordnungs- + Zielabweichungsverfahren
abrufbar.

Hintergrundinformationen:
Für die Standorte im Außenbereich sind Bebauungspläne (Bauleitplanung) erforderlich. Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde kann zulassen, dass eine Kommune im Einzelfall mit einem Bebauungsplan von solchen Zielen abweichen darf, wenn die Grundzüge der Planung (Landesplanung, Regionalplan) nicht berührt sind, die Planung der Kommune raumordnerisch vertretbar ist und die öffentlichen Interessen an der kommunalen Planung überwiegen.

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