Beglaubigungen von Urkunden - Apostillen
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Bitte reichen Sie Ihre Anträge zur Beglaubigung von Urkunden schriftlich bei uns ein.
- Verwenden Sie hierzu das Formular Beglaubigung von Urkunden zur Vorlage im Ausland (pdf, 469 KB).
- Fügen Sie dem Formular die zu beglaubigende Urkunde im Original bei. Das Ausstellungsdatum der Urkunde darf nicht älter als 6 Monate sein.
- Wichtig: Bitte tragen Sie in das Absenderfeld des Formulars unbedingt Ihre Adresse, Telefonnummer und die E-Mail Adresse für eventuelle Rückfragen ein und geben Sie zwingend das Bestimmungsland der Urkunde an.
Kontakt
Frau Knak
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
beglaubigungen.ausland@rpt.bwl.de
Telefonsprechzeiten:
Dienstag – Freitag
09:00 Uhr – 12:00 Uhr
Wir bitten darum, von Anfragen nach Posteingang und Bearbeitungsstand abzusehen.
Note
- Please submit your requests for certification of documents to us in writing.
- To do this, use this form: Beglaubigung von Urkunden zur Vorlage im Ausland (pdf, 469 KB).
- Attach the original of the document to be certified to the form. The date of issue of the certificate must not be older than 6 months.
- Important: Please be sure to enter your address, telephone number and e-mail address in the sender field of the form in case of any queries and be sure to state the country of destination of the document.
Die häufigsten Fragen an uns:
Die Behörden im Ausland können die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die in Deutschland ausgestellt werden, nicht in jedem Fall selbst überprüfen.
Deshalb gibt es in Deutschland Stellen, welche die Echtheit der Unterschriften auf den Urkunden, die Berechtigung der Unterzeichner zur Ausstellung der Urkunden sowie die Echtheit der Dienstsiegel (d. h. der "Wappenstempel") der ausstellenden Behörde prüfen und bestätigen, bevor die Urkunden den ausländischen Behörden vorgelegt werden.
Diese Stellen, u. a. die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg, sind den ausländischen Behörden bekannt.
Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg geben Ihnen hier im Rahmen ihrer Zuständigkeit Tipps und Hinweise zum Thema "Beglaubigung von Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr".
Für die Beglaubigung von Urkunden aus dem schulischen Bereich ist das Kultusministerium, von Urkunden aus dem Hochschulbereich das Wissenschaftsministerium zuständig:
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern in den Regierungsbezirken Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen ausgestellt wurden. Insbesondere:
- Personenstandsurkunden, d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden, z.B. Geburts-, Ehe-, und Sterbeurkunden, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder -führung
- Melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter, z. B. Aufenthaltsbescheinigungen, Meldebescheinigung
- Einbürgerungszusicherungen, Einbürgerungsurkunde
- Adoptionsbefürwortungen und Sozialberichte der Jugendämter
- Vom Gesundheitsamt vorbeglaubigte ärztliche Bescheinigungen
- Vom Veterinäramt vorbeglaubigte Impfbescheinigungen
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer
- Urkunden, die von den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen beglaubigt werden sollen, müssen im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt worden sein.
- Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden, und ihr Ausstellungsdatum sollte nichtmehr als sechs Monate zurück liegen, da es sonst sein könnte, dass die Urkunden trotz Beglaubigung nicht im Ausland anerkannt werden. Weiterhin müssen die Urkunden mit einem Dienstsiegel (d. h. dem "Wappenstempel" der ausstellenden Behörde oder Körperschaft) versehen sein.
- Beachten Sie auch genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen müssen und ob diese Angaben auch tatsächlich durch die Urkunde dokumentiert werden.
Wie läuft das Beglaubigungsverfahren im Einzelnen für mich ab?
Sie können uns Ihre Urkunden mit der Post schicken. Bitte legen Sie Ihren Urkunden ein Begleitschreiben bei, aus dem Ihre Anschrift, Ihr Anliegen und insbesondere das Bestimmungsland der Urkunden hervorgeht.
Begleitschreiben (pdf, 271 KB)
Was kostet die Beglaubigung von Urkunden?
Die Beglaubigung kostet für Privatpersonen pro Urkunde 15,00 Euro; für Firmen / Unternehmen 30,00 Euro.
Urkunden die von Jugendämtern für Auslandsadoptionen ausgestellt wurden, werden gebührenfrei beglaubigt.
Hinweis des RP Stuttgart: Sie erhalten eine Rechnung, die Sie nach Erhalt per Überweisung begleichen. Dies gilt auch, wenn Sie persönlich während der Kontaktzeiten erscheinen.
Hinweis des RP Karlsruhe: Bei persönlicher Vorsprache erfolgt die Ausstellung der Beglaubigung ausschließlich gegen Barzahlung. Zahlung auf Rechnung, EC-Kartenzahlung und Zahlung mit Scheck sind nicht möglich. Bei schriftlichen Anträgen erfolgt die Ausstellung der Beglaubigung ausschließlich gegen Vorkasse. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie von uns einen Gebührenbescheid, dem Sie sämtliche zur Zahlung notwendigen Informationen entnehmen können. Nach Zahlungseingang übersenden wir Ihnen die mit der Beglaubigung versehene Urkunde.
Hinweis des RP Freiburg: Die Bezahlung erfolgt bei persönlicher Vorsprache durch Barzahlung.
Hinweis des RP Tübingen: Die Bezahlung beim Regierungspräsidium Tübingen kann bzw. sollte bei persönlicher Vorsprache bar erfolgen.
Es gibt zwei Arten der Beglaubigung:
- Legalisation
- Apostille
Welche Art der Beglaubigung notwendig ist, erfahren Sie bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Bestimmungsstaates in Deutschland oder bei den für die Beglaubigung zuständigen deutschen Stellen.
Für Länder, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, genügt es, die erforderlichen Urkunden mit einer sogenannten „Apostille“ zu versehen. Mit der Apostille wird die deutsche öffentliche Urkunde direkt im Ausland anerkannt.
Werden die Urkunden für Länder benötigt, welche diesem Abkommen nicht beigetreten sind, beglaubigen wir die Urkunden vor. Danach müssen Sie sich mit Ihren Urkunden noch an die konsularische Vertretung des Bestimmungsstaates in der Bundesrepublik Deutschland wenden. Dort wird die von uns vorbeglaubigte Urkunde dann "legalisiert" (überbeglaubigt) und kann dann erst im Ausland verwendet werden.