Um zu verhindern, dass bestimmte Stoffe als Sprengsätze für kriminelle Zwecke verwendet werden, hat die Europäische Union die Verordnung (EU) 2019/1148 erlassen. Die Stoffe, aus denen sich Sprengsätze herstellen lassen und für die die Regelungen gelten, werden in der Verordnung gelistet und als Ausgangsstoffe bezeichnet. Einer der von der Regelung erfassten Stoffe ist zum Beispiel Salpetersäure.
Für die beschränkten Stoffe, die der Verordnung unterliegen, gelten besondere Abgabevorschriften. Insbesondere dürfen sie durch den Verkäufer nur nach einer eingehenden Prüfung an Personen abgegeben werden, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit einen tatsächlichen Bedarf an diesen Stoffen haben. Eine Abgabe an Privatpersonen ist grundsätzlich verboten und kann sowohl für Verkäufer als auch für Käufer strafrechtliche Konsequenzen haben. Alle Stoffe, die die Verordnung nennt, sind innerhalb von 24 Stunden zu melden, sofern sie abhandenkommen oder wenn verdächtige Transaktionen festgestellt werden.
In Baden-Württemberg überwacht die Marktüberwachung beim Regierungspräsidium Tübingen, ob die Wirtschaftsteilnehmer, gewerblichen Verwender oder Online-Marktplätze die festgelegten Anforderungen einhalten. Die Marktüberwachung kann anordnen, dass festgestellte Verstöße beseitigt werden und auch Sanktionen erlassen.
In einer breit angelegten Sensibilisierungsaktion ist das Referat 116 – Ausgangsstoffe für Explosivstoffe – aktuell in ganz Baden-Württemberg unterwegs, um Händler über ihre Verpflichtungen beim Verkauf von beschränkten Ausgangsstoffen aufzuklären. Leider tauchen sowohl im Online-, wie auch im Präsenzhandel regelmäßig Produktangebote auf, bei welchen diese Vorschriften nicht eingehalten werden. Dies geschieht im Allgemeinen aus Unwissenheit. So kann es beispielsweise sein, dass die entsprechenden Informationen in der Lieferkette nicht weitergegeben werden oder dass es sich bei den Produkten um Importe aus Ländern handelt, in denen andere Vorschriften und Grenzwerte gelten. Bei den beanstandeten Produkten handelt es sich häufig um Reinigungsprodukte mit einem erhöhten Gehalt an Schwefelsäure (Grenzwert: 15 %) oder Salpetersäure (Grenzwert: 3 %). Diese Produkte können zudem zu schwersten Verätzungen und gefährlichen Nebenreaktionen führen. Die Marktüberwachung klärt die Händler über ihre Verpflichtungen auf und sorgt dafür, dass diese Produkte nicht in falsche Hände geraten. Für Verbraucher empfiehlt es sich insbesondere bei Importprodukten oder Produkten, die sich an professionelle Anwender richten, einen Blick auf die Inhaltsstoffe zu werfen und sie mit den gesetzlichen Grenzwerten der Verordnung (EU) 2019/1148 zu vergleichen.
Weitere Informationen zum Verkauf und der Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und den damit einhergehenden Verpflichtungen finden Sie auf unserer Webseite: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abteilungen/abteilung-11/referat-116/