Referat 15.1 Staatsangehörigkeitsrecht und Ausländerrecht
Referatsleitung
Renate Meier-Kleisle
Ltd. Regierungsdirektorin
0761 208-2043
abteilung1@rpf.bwl.de
Stellvertretung
Dr. Jochen Wehrle
Regierungsdirektor
0761 208-2012
abteilung1@rpf.bwl.de
Unsere Aufgaben
In Referat 15.1 kümmern wir uns um die Themen Staatsangehörigkeitsrecht und Ausländerrecht. Im Detail sind wir beim Staatsangehörigkeitsrecht und Ausländerrecht insbesondere für Einbürgerungen zuständig und kümmern uns darüber hinaus um Namensänderungs- und Lebenspartnerangelegenheiten, Jüdische Friedhöfe, Integrationsförderung, beglaubigen Urkunden für den Gebrauch im Ausland und entscheiden über die Ausweisung von straffälligen Ausländern, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden.
Wir üben die Rechts- und Fachaufsicht über die Staatsangehörigkeitsbehörden (ein Stadtkreis und neun Landkreise) im Regierungsbezirk aus. In bestimmten Fällen wie der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bedarf die Entscheidung der Einbürgerungsbehörden unserer Zustimmung. Zwar muss grundsätzlich die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, ehe man deutscher Staatsbürger werden kann. Ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsbürgerschaft allerdings unmöglich oder macht sie der Heimatstaat von unzumutbaren Bedingungen abhängig, kann sie ausnahmsweise beibehalten werden. Mit dem Zustimmungsvorbehalt achten wir auf eine gerechte und gleichmäßige Rechtsanwendung.
Die doppelte Staatsangehörigkeit bleibt damit zwar grundsätzlich die Ausnahme; sie wird aber mittlerweile für Angehörige der meisten EU-Mitgliedsstaaten zugelassen. Daneben entscheiden wir als Widerspruchsbehörde über Widersprüche gegen Entscheidungen der Staatsangehörigkeitsbehörden (etwa Ablehnungen von Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsausweisen, Beibehaltungsgenehmigungen).
In Namensänderungs- und Lebenspartnerschaftsangelegenheiten entscheiden wir zum Beispiel über Widersprüche, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung eines Vor- oder Nachnamens oder gegen die Ablehnung eines Antrags auf Begründung einer Lebenspartnerschaft richten.
Wir gewähren unter Beteiligung der Denkmalpflege Zuschüsse an die Gemeinden zur Pflege und Instandhaltung ehemaliger jüdischer Friedhöfe. Die Gemeinden übernehmen damit eine wichtige politische und moralische Aufgabe zur Erinnerung und Wiedergutmachung gegenüber der jüdischen Bevölkerung.
Im Bereich Integration sind wir Mitglied der beim Ministerium für Soziales und Integration angesiedelten Jury, die über die Vergabe von Fördermitteln nach Maßgabe der VwV-Integration entscheidet. Beim neu geschaffenen „Pakt für Integration“ ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig für die Durchführung und Bearbeitung der Förderanträge.
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Wer zum Beispiel im Ausland heiraten, arbeiten oder ein Kind adoptieren möchte, gegenüber dem Heimatland seine Heirat oder seine Geburt nachweisen will, oder das Haustier mit ins Ausland nehmen muss, benötigt eine öffentliche Urkunde, welche zuvor für die Verwendung im Ausland (internationaler Rechtsverkehr) beglaubigt wurde. Wir stellen diese Beglaubigungen und Apostillen aus.
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Als höhere Ausländerbehörde üben wir die Rechts- und Fachaufsicht über 29 untere Ausländerbehörden (ein Stadt- und neun Landkreise, 19 große Kreisstädte) aus. Zu unseren Aufgabenschwerpunkten gehören die Entscheidung über Widersprüche gegen ausländerrechtliche Entscheidungen der unteren Ausländerbehörden (insbesondere wegen Versagung oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels), die fachliche und rechtliche Beratung sowie in bestimmten Fällen die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (vor allem beim Familiennachzug zur Vermeidung einer besonderen oder außergewöhnlichen Härte, bei bestimmten Berufsgruppen oder in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse). Das europäische Gemeinschaftsrecht hat inzwischen erheblichen Einfluss auf das nationale Aufenthaltsrecht. Dies betrifft auch die EU-Erweiterungen in den Jahren 2004 und 2007.
Bei straffälligen Ausländern, die sich in Straf- oder Untersuchungshaft befinden, entscheiden wir als Regierungspräsidium über die Ausweisung, das heißt den förmlichen Entzug des Aufenthaltsrechts, sowie über die Befristung der Wirkungen einer getroffenen Ausweisung, insbesondere der Dauer der Wiedereinreisesperre. Als Widerspruchsbehörde sind wir zuständig für Widersprüche gegen Ausweisungsentscheidungen der unteren Ausländerbehörden.
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