Luftreinhaltepläne
Zum Schutz Ihrer Gesundheit!
Entsprechend § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes dann, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte z. B. für Feinstaub (PM10) oder Stickstoffdioxid (NO2) überschritten werden.
Die jeweilige Grenzwertüberschreitung muss durch qualifizierte Messungen nachgewiesen werden.
Ansprechpartner
Hubert Faller
0761 208-2092
hubert.faller@rpf.bwl.de
Allgemeine Informationen
Die einzelnen Immissionsgrenzwerte sind in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Die durch das Land Baden-Württemberg beauftragten Messungen werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) durchgeführt. Die Kommunen, für die Messwerte für Luftschadstoffmessungen vorliegen, sind auf der Internetseite der LUBW aufgeführt. Dort können auch die Luftschadstoffmesswerte abgerufen werden. Die Hauptluftschadstoffe sind Folgende:
Stickstoffdioxid (NO2)
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 200 µg/m³ bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Seit dem 1. Januar 2010 gilt für Stickstoffdioxid zusätzlich ein Grenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³.
Feinstaub (PM10)
Der Tagesmittelwert für Feinstaub (PM10) (50 µg/m³) darf pro Jahr höchstens 35 mal, also an 35 Tagen überschritten werden. Der Grenzwert für das Jahresmittel liegt bei 40 µg/m³.
Feinstaub (PM2,5)
Der Grenzwert für den Jahresmittelwert an Feinstaub (PM2,5) liegt seit 2015 bei 25 µg/m³.
Link zu aktuellen Immissionsmesswerten:
Um die Immissionsbelastung durch die Hauptluftschadstoffe Feinstaub (PM2,5/PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) zu verringern, sind im Rahmen der Luftreinhalteplanung verschiedene Maßnahmen zu entwickeln. Dabei sind alle Verursachergruppen, vor allem jedoch der motorisierte Straßenverkehr als Hauptverursacher der Immissionsbelastung, mit einzubeziehen. Die Umweltzone war bisher die Maßnahme, die am häufigsten zum Einsatz kam.
Es sind aber auch u. a. Tempobeschränkungen oder die Einführung von Lkw-Durchfahrtsverboten auf einzelnen Straßenabschnitten oder in größeren Gebieten möglich. Bevor eine Maßnahme eingeführt wird, muss deren positive Wirkung auf die Immissionssituation jedoch nachweisbar belegt werden. Bei der Aufstellung der Luftreinhaltepläne mit den festzulegenden Maßnahmen ist die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Die in den Luftreinhaltplänen festgelegten Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Immissionsbelastung dauerhaft so zu verbessern, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Zuständige Behörden für die Erstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Die LUBW stellt hierfür die Datengrundlagen auf der Basis des Emissionskatasters sowie aufgrund von Immissionsmessungen, Ursachenanalysen, Immissionsprognosen und Maßnahmenbewertungen zur Verfügung.