Naturschutzgebiet Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee
Am 30. September 2023 ist die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee“ auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell, Gemarkung Markelfingen sowie auf dem Gebiet der Gemeinden Allensbach und Reichenau im Landkreis Konstanz in Kraft getreten.
Das Schutzgebiet dient insbesondere dem Schutz von Wasservögeln wie zum Beispiel Kolbenenten und Zwergdommeln. Die Schutzgebietsverordnung sieht daher vor allem Regelungen für die Nutzung eines Bereichs der Wasserfläche des Bodensees vor. Diese betreffen unter anderem den wasserrechtlichen Gemeingebrauch und die Ausübung der Schifffahrt.
Ziele des Naturschutzgebietes
Ziel der Ausweisung als Naturschutzgebiet ist unter anderem die Erhaltung und die Entwicklung seltener Lebensgemeinschaften als
- strukturierte Uferzone aus Streuwiesen, Schilfzonen und Strandrasen von teils internationaler Bedeutung sowie die ungestörte Gewässerökologie
- Lebensraum zahlreicher gefährdeter, zum Teil stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
- Lebensraum seltener und gefährdeter Brutvogelarten in ufer- und schilfnahen Bereichen
- Mauser- und Rastgebiet von landesweiter bis internationaler Bedeutung für diverse Wasservogelarten
- Bodenseelandschaft von besonderer Eigenart und Schönheit.
Die im Gebiet vorkommenden Lebensräume nach Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Lebensraumtypen sowie die wild lebenden Tiere und Pflanzen nach Anhang II der FFH-Richtlinie sollen gefördert und entwickelt werden.
Besonderheiten des Gebiets
Das Naturschutzgebiet „Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee“ umfasst die Bucht nördlich der Halbinsel Mettnau bis zum Nordufer des Untersees sowie im Osten die Bucht der Schlafbachmündung und hat eine Größe von rund 258 Hektar. Von der Ausweisung sind in geringerem Umfang auch landseitige Flächen betroffen. Das Gebiet ist zugleich Teil der FFH-Gebiete „Mettnau und Radolfzeller Aach unterhalb Singen“ und „Bodanrück und westlicher Bodensee", sowie Teil des Vogelschutzgebiets „Untersee des Bodensees“.
Das Naturschutzgebiet zeichnet sich durch eine Vielzahl eng miteinander verzahnter Lebensräume aus. Landseitig dominieren überwiegend hervorragend ausgeprägte FFH-Lebensraumtypen und Biotope wie Pfeifengraswiesen und Auwälder. Sie bieten ideale Bedingungen für eine Fülle streng geschützter Tierarten, darunter die Schmale Windelschnecke und der Helle Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling. Zudem besteht ein artenreiches Mosaik von Streuwiesen und Schilfröhrichten, welche viele Pflanzenarten der Roten Liste wie z.B. das Fleischfarbene Knabenkraut und seltene Lauch- und Enzianarten beheimaten. Auf die Streuwiesen folgt nahtlos die Uferzone, die in den Schilfbereichen Vogelarten wie Feldschwirl und Zwergdommel als Brutplatz dient.
Die Übergänge zwischen Ufer und Wasser weisen einen der wichtigsten Standorte des Bodensee-Vergissmeinnicht im Regierungsbezirk Freiburg auf und beheimaten seltene Strandrasengesellschaften und vom Aussterben bedrohte Arten. Den Uferbereichen im Norden des Gebiets kommt aufgrund der dort vorkommenden seltenen Arten und Pflanzengesellschaften internationale Bedeutung zu.
Nahezu die gesamte Wasserfläche besitzt den Status von FFH-Lebensraumtypen überwiegend in hervorragender Ausprägung und verfügt über eine außerordentliche Unterwasservegetation mit seltenen Armleuchteralgen. Zudem hat sich das Gebiet zum wichtigsten Rast- und Nahrungsplatz für die Kolbenente deutschlandweit entwickelt. Es weist ferner Rastvogelansammlungen von internationaler Bedeutung auf.
Dieser kleine Bereich des Untersees ist damit reich an hochwertigen Lebensräumen, zu denen etliche seltene FFH-Lebensräume und geschützte Biotoptypen mit ihrer artenreichen Vegetation und Tierwelt gehören. Alle diese Lebensräume werden von einer beeindruckenden Anzahl von Arten besiedelt, die auf der Roten Liste stehen und von denen einige in Baden-Württemberg sogar hier ihr einziges Vorkommen haben, wie beispielsweise die Moorente und die Strand-Schmiele.
Die bisherigen Naturschutzgebietsverordnungen „Bodenseeufer“ auf Gemarkung Markelfingen und – soweit betroffen – „Halbinsel Mettnau“ auf dem Gebiet der Stadt Radolfzell wurden durch die neue Verordnung ersetzt. Der Bereich der sogenannten Schlafbachmündung auf Gemarkung Reichenau und Allensbach wurde ins Naturschutzgebiet aufgenommen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Bis Ende Februar 2023 sind insgesamt 98 Stellungnahmen im Rahmen des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens im Regierungspräsidium eigegangen. Die Einwendungen und Bedenken wurden im Anschluss an die Offenlage fachlich und rechtlich überprüft.
Mitte Mai 2023 wurde eine entsprechende Anpassung des Verordnungsentwurfs vorgenommen (insbesondere wurden Ausnahmen aufgenommen, bspw. für das Vereinsjugendtraining, zum Baden und für andere bestehende Nutzungen).
Im August 2023 wurde die angepasste Verordnung durch Verkehrsminister Winfried Herrmann und Regierungspräsidentin Bärbel Schäfer unterzeichnet.
Mitte September 2023:
- Benachrichtigung der Einwenderinnen und Einwender über das Ergebnis der Überprüfung der jeweils geäußerten Bedenken
- Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt
- Zweiwöchige Auslegung der angepassten Verordnung zur Einsicht im baden-württembergischen Verkehrsministerium, im Regierungspräsidium Freiburg und im Landratsamt Konstanz
- Inkrafttreten der Verordnung (am Tag nach Ende der öffentlichen Auslegung)
Aufgrund der vielfältigen Nutzungsformen und der komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen handelt es sich bei der Ausweisung des Naturschutzgebiets um ein sehr aufwendiges Verfahren. Die Herausforderung besteht darin die verschiedenen Interessen zu berücksichtigen und gleichzeitig dem Schutz der Natur im Sinne des Gemeinwohls gerecht zu werden. So hat die Überprüfung der Stellungnahmen und Einwendungen dazu geführt, dass der Verordnungsentwurf nochmals geändert wurde.
Folgende zusätzlichen Ausnahmen konnten in der Verordnung berücksichtigt werden:
- Ausnahme für das Baden direkt westlich angrenzend an das Strandbad Markelfingen
- Jahreszeitlich begrenzte Ausnahme zugunsten des Segel- und Regattatrainings des Markelfinger Wassersportclubs
- Ausnahme für Erprobungsfahrten der Yachttechnik, die sich auf dem betrieblichen Grundstück der Werft befindet
- Bei einer vorhandenen Eisdecke ist das Eislaufen auf eigene Verantwortung möglich.
- Dass sich das Verbot, das Schutzgebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, nur auf die landseitigen Flächen bezieht, wurde in der Formulierung klargestellt.
- Das Notrecht zur Nutzung der Wasserfläche zur Abwendung einer sonst drohenden unmittelbaren Gefahr gilt für alle Nutzer.
- Es wurde klargestellt, dass die für die Reusenfischerei und das Hältern in der Zone II.1 erforderliche Erlaubnis im Einvernehmen mit der Fischereiverwaltung erteilt wird.
- Die zusätzlichen Voraussetzungen zur landwirtschaftlichen Bodennutzung wurden gestrichen.
- Im Unterscheid zur bisherigen Regelung der Naturschutzgebietsverordnung „Bodenseeufer“ auf Gemarkung Markelfingen wurde für die forstwirtschaftliche Bodennutzung der Flurstücke 282, 283 und 283 der Gemarkung Markelfingen festgelegt, dass nach Abtrieb der Pappelhybridbestand „nicht mehr mit nicht heimischen Gehölzen bestockt werden“ darf, womit künftig mehr Möglichkeiten für die Grundstückseigentümer verbleiben.
- Die Regelungen zum Ein- und Auswassern der Boote im Bereich des Hafens der Werft Martin wurden gestrichen.
Die Wasserfläche des Gebiets wird bisher in vielfältiger Weise (auch ufernah) für wassersportliche Aktivitäten genutzt. Diese Nutzungen können den von der naturräumlichen Ausstattung her insbesondere auch für Wasservögel bestens geeigneten Lebensraum in seiner Qualität mindern. Bewegungen auf der Wasserfläche, vor allem, wenn dabei Menschen sichtbar werden, führen zu Fluchtreaktionen. Dies geschieht in der Regel bereits trotz eines erheblichen (zum Teil mehrere hundert Meter betragenden) Abstands. Die Bedeutung der Flachwasserzone ist für die Ernährung der Bruten und in der Mauserzeit wichtig, wenn die Vögel ihr Gefieder wechseln und zeitweise flugunfähig sind.
Der bestehende Schutz der Uferbereiche und auch die Regelungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung reichen nicht aus, um den zusätzlichen Schutzzweck zu erreichen. Die in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung geregelten Mindestabstände von Wasserpflanzen oder der Schutz der weitergehenden Uferzone von 300 Metern bieten wegen der Fluchtdistanzen der Wasservögel von zum Teil mehreren hundert Metern keinen effektiven Schutz des Lebensraums, so dass der notwendige Schutz der Natur im Bereich des Markelfinger Winkels und westlichen Gnadensees weiterer Regelungen durch die geplante Verordnung bedarf.
Die Zone II berücksichtigt die jeweiligen Fluchtdistanzen der verschiedenen Arten und die sonstigen Wirkungen von Störungen für die Wasservögel. Aus diesem Grunde sind Freizeitnutzungen, wie Baden und Tauchen sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen bzw. Wassersportgeräten, in diesen Bereichen nicht möglich. Allerdings können die Einschränkungen der bisherigen Nutzungen durch die Winter- und Sommerregelungen so gering wie möglich gehalten werden.
Die mit der Verordnung einhergehende Verkleinerung der nutzbaren Seefläche bei gleichbleibender Anzahl der Seenutzer wird vermutlich zu einer Verdichtung des Verkehrs auf der verbleibenden Seefläche führen, was eine Erhöhung der Begegnungen hervorrufen kann. Die Sicherheitsinteressen der Wassersportler wurden durch unterschiedliche Regelungen, wie beispielsweise die Verkleinerung der Zone II im Vergleich zur fachlich erforderlichen Einteilung aufgrund der Fluchtdistanzen der Wasservögel und die Ausnahme für den Badebetrieb westlich des Strandbads Markelfingen berücksichtigt. Auch die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h dient der Sicherheit der Wassersportler auf den begrenzten Wassersportflächen.
Die Dauer der Wintersperrung von 15. Oktober bis 15. Märu ist nicht willkürlich oder frei gewählt, sondern orientiert sich einerseits am Schutzzweck, andererseits an den Erlaubnissen und Nutzungen der im Bereich des Naturschutzgebiets ansässigen Betriebe (Werft, Yachttechnik, Strandbad, Campingplatz) sowie den Nutzungen durch die Vereine. Für diese sind keine erheblichen Einschränkungen im gewählten Zeitraum, aufgrund der vorgesehenen Ausnahmen und der Orientierung an den Betriebs- und Genehmigungszeiten zu erwarten.
Eine Beruhigung der kompletten im neuen Schutzgebiet liegenden Wasserfläche im Winterhalbjahr ist naturschutzfachlich erforderlich, da die Störanfälligkeit der Wasservögel in diesem Zeitraum besonders hoch ist. Die gesamte Zone III wird über den Winter durch Wasservögel zur Nahrungssuche und Rast genutzt. Das liegt zum einen an der geschützten Lage, zum anderen an der Nahrungsverfügbarkeit der flächig vorkommenden Armleuchteralgen. Die Abgrenzung spiegelt somit die Hauptnutzungsbereiche der Wasservögel wider. Eine Verkleinerung der Zone III würde im Umkehrschluss eine substantielle Verschlechterung der Schutzziele bedeuten. Da die wassersportlichen Aktivitäten in dieser Jahreszeit stark zurückgehen und nach den wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Vorgaben der Hafenbetreiber die Boote im Untersee einschließlich des Gnadensees ausgewassert werden, ist die Wintersperrung, insbesondere das Befahrensverbot, verhältnismäßig.
Die Störwirkungen von Nutzungen auf dem Wasser sowie die Auswirkungen kritischer Infrastruktur wurden bereits 1996 von Fachleuten untersucht und dargelegt. Auch wurde wissenschaftlich widerlegt, dass Vögel sich an den Menschen auf dem See gewöhnen.
Das Ergreifen von Maßnahmen bzw. die Ausweisung eines Naturschutzgebietes ist nicht erst geboten, wenn die Schutzgüter nachweislich bedroht sind. Die Schutzwürdigkeit des Gebiets ergibt sich bereits aus dem Erhalt des günstigen Zustands der wichtigsten Lebensräume. Dazu zählen nicht nur die Sicherung der Brutstätten, sondern auch der Nahrungsgründe und bedeutsamsten Überwinterungsgebiete.
Des Weiteren muss bei der durchzuführenden Abwägung (der vorgebrachten Bedenken und Einwendungen gegen die vorgesehenen Einschränkungen) der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes beachtet werden. Die Abwägung bezieht sich deshalb grundsätzlich auf alle Freizeitnutzungen in Bezug auf den Schutzzweck. Eine Differenzierung würde im Hinblick auf den Schutzzweck eine Ungleichbehandlung darstellen, für welche kein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegt. Eine Abwägung der Freizeitnutzungen untereinander oder verschiedener Personenkreise hat daher nicht stattgefunden.
Auch wenn die Nutzung der Wasserfläche zu Zwecken jeglicher Fischerei geeignet ist, Vögel bei der Rast, Nahrungsaufnahme oder dem Brüten zu stören, müssen die Belange der Berufsfischerei aufgrund des Gewichts der in Rede stehenden (beruflichen) Interessen besonders berücksichtigt werden. Deshalb darf diese weiter wie bisher ausgeübt werden, auch wenn für die Reusenfischerei in Zone II.1 eine Antragstellung erfordert.
Jede Zulassung von Nutzungen im Winter würde den Schutzzweck und das Ziel, eine möglichst vollständige Beruhigung der Wasserfläche zu erreichen, konterkarieren, da die Störungen unabhängig von ihrer Ursache auftreten. Zudem ließe sich eine Unterscheidung verschiedener Freizeitnutzer nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes vereinbaren. Auch eine zahlenmäßige Beschränkung der Nutzer wäre mit erheblichen Störungen im Naturschutzgebiet verbunden. Die zusätzlichen Einschränkungen, insbesondere der Angelfischerei auch in den Sommermonaten, finden ihre Rechtfertigung in der Vermeidung dieser Störwirkungen, aufgrund der Fluchtdistanzen der Wasservögel und in der Erreichung des Schutzzwecks.
Im Schutzgebiet ist kein Ankerverbot vorgesehen, allerdings wird aufgrund des Verbots, die Zone II zu befahren, in diesem Bereich ein faktisches Ankerverbot zu Freizeit- und Erholungszwecken gegeben sein. Das ist aus naturschutzfachlichen Gründen auch erforderlich, da das Ankern naturgemäß auf einen längeren Zeitraum angelegt ist. Entsprechend dauerhaft ist dadurch die Blockade der offenen Flachwasserzone und damit der wesentlichen Nahrungsgründe für Wasservögel. Diese verlassen in der Regel die Schilfzone nicht, solange innerhalb der Fluchtdistanz Boote ankern. Gerade mausernde Vögel und Jungvögel können wegen ihrer Flugunfähigkeit bei Störungen auf der Wasserfläche andere Nahrungsgründe nicht erreichen. Die permanente Anwesenheit von Menschen sowie Licht- und Lärmemissionen können zudem zur Aufgabe von Bruten führen.
Aufgrund der Größe der Zone II ist das Ankern im übrigen Bereich des Schutzgebiets erschwert bzw. unmöglich. Eine Lösung kann nur im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens geklärt werden. Die im Auslegungs- und Beteiligungsverfahren vorgeschlagenen Möglichkeiten können leider nicht durch die Verordnung geregelt werden.
Bei der Einteilung der Zonen wurde darauf geachtet, dass weiterhin öffentlich zugängliche Bademöglichkeiten im Bereich des Schutzgebiets (und insbesondere im Inneren Markelfinger Winkel) in den Sommermonaten vorhanden sind. Dies ist an zwei Stellen der Fall:
- Beim Strandbad in Markelfingen
- Bei der öffentlichen Slipanlage neben dem Turnerheim auf der Mettnau
Das Regierungspräsidium Freiburg kümmert sich als höhere Naturschutzbehörde um die Ausweisung von Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Freiburg.
Eine intakte Natur ist unsere Lebensgrundlage, das Naturschutzgebiet „Markelfinger Winkel und westlicher Gnadensee“ ist ein wichtiger Mosaikbaustein der biologischen Vielfalt in Baden-Württemberg. Nur bei einer hohen Artenvielfalt und einer großen genetischen Bandbreite innerhalb einer Art ist die Natur in der Lage, mit veränderten Bedingungen zurechtzukommen: mit veränderten Klimabedingungen, neuen Krankheiten oder Schädlingen. Eine hohe Biodiversität ist wie eine Lebensversicherung für uns und künftige Generationen. Denn Vielfalt ist das wichtigste Überlebensprinzip in der Natur, es erzeugt Stabilität.
Im Bereich der bereits bestehenden Naturschutzgebiete „Bodenseeufer“ auf Gemarkungen Markelfingen und „Halbinsel Mettnau“ konnten wertvolle Biotope und Lebensräume für seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten nur deshalb erhalten und verbessert werden, weil diese in den letzten Jahrzehnten fachkundig mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg gepflegt wurden. Die typische Pflege von Nasswiesen besteht z.B. in einer zweimaligen Mahd mit Abräumen ohne Düngung, Streuwiesen werden i.d.R. nur einmal jährlich im Herbst gemäht. Die Maßnahmen werden regelmäßig zwischen Naturschutzbehörden, Landschaftserhaltungsverband Konstanz e.V. (LEV) und dem NABU abgestimmt und vom LEV oder dem Regierungspräsidium beauftragt. Die Maßnahmen fördern nicht nur die Biodiversität, sondern sorgen auch dafür, dass das charakteristische und herausragende Landschaftsbild erhalten bleibt.
Nur durch die Hinzunahme der Wasserfläche des Markelfinger Winkels und westlichen Gnadensees in das Naturschutzgebiet ist gewährleistet, dass dieser Teil des Bodensees als Lebensraum für viele gefährdeten Vogelarten und als international bedeutsames Rast- und Brutgebiet erhalten und (weiter-)entwickelt werden kann.