Luftreinhaltepläne
Zum Schutz Ihrer Gesundheit!
Nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplanes dann, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Feinstaub (PM10) oder Stickstoffdioxid (NO2) über das zulässige Maß hinaus überschritten werden. Die Grenzwertüberschreitung muss durch eine mindestens über die Dauer eines Kalenderjahres durchgeführten Messung mit einer Messstelle nachgewiesen werden.
Ansprechpartner
Hubert Faller
0761 208-2092
hubert.faller@rpf.bwl.de
Allgemeine Informationen
Die einzelnen Immissionsgrenzwerte sind in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt. Die durch das Land Baden-Württemberg beauftragten Messungen werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) durchgeführt. Die Kommunen, in denen Messungen durchgeführt wurden oder derzeit noch gemessen wird, sind auf der Internetseite der LUBW aufgeführt. Dort können auch die Luftschadstoffmesswerte abgerufen werden.
Feinstaub (PM10)
Der Tagesmittelwert für Feinstaub (50 µg/m³) darf pro Jahr höchstens 35 mal, also an 35 Tagen überschritten werden. Der Grenzwert für das Jahresmittel liegt bei 40 µg/m³.
Stickstoffdioxid (NO2)
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 200 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Seit dem 1. Januar 2010 gilt für Stickstoffdioxid zusätzlich ein Grenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³.
Wichtige Links zu aktuellen Messwerten:
Um die Immissionsbelastung mit Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) zu verringern, sind im Rahmen der Luftreinhalteplanung verschiedene Maßnahmen zu entwickeln, die alle Verursachergruppen, vor allem jedoch den motorisierten Straßenverkehr, miteinbeziehen. Die Umweltzone ist die Maßnahme, die am häufigsten zum Einsatz kommt. Es sind aber auch Geschwindigkeitsreduzierungen oder die Einführung von Lkw-Durchfahrtsverboten auf einzelnen Straßenabschnitten oder in großen Gebieten möglich. Bevor eine Maßnahme eingeführt wird, muss deren positive Wirkung auf die Luftsituation jedoch nachweisbar belegt sein. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Pläne zu beteiligen.
Geeignete Maßnahmen werden in den sogenannten Luftreinhalteplänen festlegt. Sie sollen dazu beitragen, die Luftbelastung dauerhaft so zu verbessern, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann. Zuständige Stellen für die Erstellung von Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Die LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg stellt hierfür die Grundlagen auf der Basis des Emissionskatasters sowie Immissionsmessungen, Ursachenanalysen, Immissionsprognosen und Maßnahmenbewertungen zur Verfügung.