Veranstaltungsarbeit

Ein leerer Veranstaltungsraum

Hinweise

zur Veranstaltungsarbeit

 

Mehrwertsteuer

Veranstaltungen mit Autoren/Künstlern sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, außer die „Kleinunternehmerregelung“ gilt, das heißt die festgelegte Umsatzgrenze wird nicht erreicht. Der Steuersatz liegt bei 7 oder 19 Prozent.
 
Für Lesungen mit ausländischen Autoren/Künstlern gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen. Zu beachten ist jedoch, dass der Veranstalter die Steuer an das jeweilige Finanzamt abführen muss und nicht der Autor/Künstler.
Honorare bis 250 Euro sind steuerfrei, dann gilt ein pauschaler Steuersatz von 15% ohne Solidaritätszuschlag, der bei 5,5 Prozent liegt.
Wenn das Besteuerungsrecht nicht bei der Bundesrepublik liegt, sondern beim Wohnsitzstaat des Künstlers und der Autor/Künstler eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, werden keine Steuern fällig. Allerdings muss diese Bescheinigung beim Auszahlen der Gage vorliegen.

Künstlersozialkasse

Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten durch das Künstlersozialversicherungsgesetz  in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Künstler getragen, die andere Hälfte wird durch staatliche Zuschüsse und Künstlersozialabgabe finanziert.

Alle Veranstaltungen mit Autoren und Kleinkünstlern in öffentlichen Bibliotheken sind sozialabgabepflichtig.

Nur Veranstalter, die nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen, sind von der Abgabe befreit.

Weitere Informationen

GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

Musikveranstaltungen und Veranstaltungen mit Musik sind genehmigungspflichtig,

Anmeldungsformulare finden Sie auf der Internetseite der GEMA.

Es gibt die Möglichkeit, im Rahmen von Gesamtvertragsnachlässen die GEMA-Gebühren zu senken.

Zwischen der GEMA und den unterschiedlichsten Vereinigungen oder Organisationen bestehen Gesamtverträge. Mitglieder bei solchen Gesamtvertragspartnern erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung ihrer Musiknutzungen einen Nachlass von bis zu 20 Prozent auf die Normalvergütungssätze. Gesamtvertragspartner sind,  zum Beispiel der Deutsche Städtetag und der Gemeindetag Baden-Württemberg.

Weitere Informationen

VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort)

Das Urheberrechtsgesetz schützt literarische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod ihres Verfassers, aber auch ihrer Bearbeiter oder Übersetzer.

Die meisten Autoren und Verlage haben die Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte an die VG Wort übertragen. Öffentliche Lesungen sind daher genehmigungs- und gebührenpflichtig. Die Anmeldung über die VG Wort muss vor der Veranstaltung erfolgen.

Wenn Autoren ihre Werke selbst vorlesen, fällt keine VG Wort-Gebühr an.

Wichtig: das Merkblatt zum Vortragsrecht (pdf)

Weitere Informationen

Wichtiger Hinweis: Bei geschlossenen Gruppen / nicht öffentlichen Veranstaltungen, z. B. Schulklassen, fallen weder GEMA- noch VG Wort-Gebühren an.

Filmvorführung

Für alle urheberrechtlich geschützten Filme (z.B. DVD, BlueRay, TV-Sendungen,  Internetvideos) muss eine Vorführlizenz beantragt werden. Findet die öffentliche Aufführung von Filmen in einer Bibliothek ohne Gewinnerzielung statt, ist eine pauschale Zahlung möglich.

Die Firma Motion Picture Licensing Company (MPLC) ist für über 400 Filmstudios mit der Rechteverwertung beauftragt, alle anderen müssen individuell angefragt werden.

MPLC bietet Einzellizenzen oder Schirmlizenzen an und vertritt nur Filmrechte! Die Filmmusik wird durch die GEMA lizenziert.

Der Deutsche Bibliotheksverband (dbv) hat mit MPLC einen Rahmenvertrag geschlossen, durch den die Mitglieder des dbv einen deutlichen Rabatt auf den Listenpreis erhalten.

Weitere Informationen

MPLC Film
MPLC Film - Studioliste
GEMA
Bibliotheksverband