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Referat 41 Recht, Verwaltung, Grunderwerb

Referatsleitung

Heidi Götz
Abteilungsdirektorin
0761 208-4405
abteilung4@rpf.bwl.de

Stellvertretung

Thomas Mücke
Regierungsdirektor
0761 208-4418
abteilung4@rpf.bwl.de

Unsere Aufgaben

In Referat 41 betreuen wir die Abteilung Mobilität, Verkehr, Straßen in allen Rechtsangelegenheiten bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Bundes- und Landesstraßen. Hier sind wir zuständig für die Themen Recht, Verwaltung und Grunderwerb. Außerdem sind wir Ansprechpartner für Kommunen und Landkreise bei Grunderwerbsfragen im Rahmen von Kooperationsmodellen.

Zu unseren Aufgaben gehören unter anderem

  • die Prüfung und Entscheidung, wie Straßenbaumaßnahmen verfahrensrechtlich zu behandeln sind,
  • die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen von Verkehrsteilnehmern durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Straßen,
  • die Durchführung von Widerspruchsverfahren bei straßenrechtlichen Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden,
  • die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten und die Vorbereitung bei der Erhebung und Abwehr von Klagen vor den Zivilgerichten,
  • die Mitwirkung bei Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen, bei der Förderung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben, bei der Lösung von Fragen aus dem Straßenrecht - Sondernutzung, Anbauverbot, Widmung und Umstufung -, etc. (der Aufgabenkatalog ist insoweit nicht abschließend).

Wir kümmern uns aber auch um Verwaltungsangelegenheiten der Straßenbauverwaltung. Hierzu gehören beispielsweise Organisations-, Personal- und Ausbildungsangelegenheiten.

Vor Beginn der Baumaßnahme ...

... ist der Grunderwerb unsere wesentlichste Aufgabe.

Dazu gehört die Beschaffung der Grundstücke, die für die Baumaßnahmen des Bundes oder des Landes sowie der damit einhergehenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen benötigt werden. Hierzu sind Kaufverträge auszuhandeln, Dienstbarkeiten zu vereinbaren, Bauerlaubnisse einzuholen und Entschädigungsfragen zu klären. Nur in Einzelfällen muss auf ein förmliches Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahren zurückgegriffen werden. Im Zuge des Verfahrens werden selbstverständlich die Entschädigungen für die Eigentümer sowie Pächter berücksichtigt.

 

Nach Abschluss der Baumaßnahme

... muss die neu entstandene oder verbreiterte Straße vermessen werden, um den aktuellen Zuschnitt der Grundstücke zentimetergenau festzuhalten. Dies ist die sogenannte Straßenschlussvermessung. Dazu beauftragen wir Vermessungsämter oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Deren Ergebnisse müssen anschließend auch im Grundbuch vollzogen werden. Dazu sind ggf. Kaufverträge anzupassen, Verträge zur Übereignung der Grundstücke zu schließen und die Eintragung in das Grundbuch zu beantragen. Nur so ist sichergestellt, dass letztendlich der Inhalt des Grundbuchs mit der Realität übereinstimmt. Bei der notwendigen Vermessungsbegehung, werden die Grundstückseigentümer selbstverständlich beteiligt. Das Ergebnis der Vermessung wird durch eine Fortführungsmitteilung abgebildet. Sie dokumentiert die Veränderungen am Grundstück. Erst dann ist die Aufgabe „Grunderwerb“ abgeschlossen.

Eine weitere Aufgabe ist die Verwaltung der Grundstücke im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) und des Landes Baden-Württemberg (Straßenbauverwaltung).