Neuzulassung des Kraftwerks Reckingen (RKR)
Die wasserrechtliche Bewilligung für das Rheinkraftwerk Reckingen bei Küssaberg, Rhein-km 90,105 läuft am 10.10.2020 aus. Die Kraftwerk Reckingen AG beantragt für den Weiterbetrieb des Kraftwerks Reckingen über dieses Datum hinaus die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach §§ 8, 12 und 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 24 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis nach §§ 8, 12, 15 WHG, höchst hilfsweise einer Erlaubnis nach §§ 8, 12 WHG.
Zusammen mit dem Weiterbetrieb des Kraftwerks beantragt die Kraftwerk Reckingen AG die Planfeststellung für insgesamt 8 Umweltmaßnahmen auf der deutschen Seite, die den Rhein bzw. dessen Ufer wesentlich verändern werden und deshalb einen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 WHG darstellen, der gem. § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedarf.
Das Regierungspräsidium Freiburg, Referat Wasserstraßen, ist gem. § 82 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 3 WG sowohl für die Entscheidung über die Gestattung der beantragten Gewässerbenutzung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis zuständig als auch für die Planfeststellungsverfahren zu den Umweltmaßnahmen, die einen Gewässerausbau darstellen.
Da es sich um ein Grenzkraftwerk handelt, ist zusätzlich eine Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft erforderlich. Das hierfür erforderliche Konzessionsverfahren wird vom zuständigen Schweizer Bundesamt für Energie parallel zum deutschen Verfahren und in enger Abstimmung mit den deutschen Behörden geführt.
Nach dem grenzüberschreitenden Erörterungstermin im Oktober 2019 und den Schweizer Einspracheverhandlungen sind die Zulassungsbehörden in fortwährender Abstimmung dabei, die umfassenden Stellungnahmen und Eingaben sowie die Ergebnisse des Erörterungstermins und der Einsprachverhandlungen zu prüfen. Dies wird auf Grund der internationalen Abstimmung und einiger komplexer noch zu klärender Fragestellungen auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass die neue Zulassungsentscheidung nicht vor Ablauf der bisherigen Bewilligung / Konzession am 10.10.2020 erteilt werden kann.
Um den Weiterbetrieb des Kraftwerks über diesen Zeitpunkt hinaus zu ermöglichen, hat die Kraftwerk Reckingen AG bei den Zulassungsbehörden eine entsprechende Übergangsgenehmigung beantragt. In Deutschland handelt es sich hierbei um die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Schweiz um eine vorsorgliche Maßnahme zur vorübergehenden Duldung des Weiterbetriebs. Die Zulassungsbehörden haben dem Antrag von RKR entsprochen und jeweils mit Bescheid vom 05.10.2020 den vorübergehenden Weiterbetrieb im bisherigen Umfang zugelassen. Die Regelungen und Bestimmungen der am 10.10.2020 auslaufenden Bewilligung / Konzession gelten bis zur Erteilung der neuen Zulassungsentscheidung unverändert weiter.
Ablauf des Verfahrens
14.12.2018 | Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung und Planfeststellung der Umweltmaßnahmen |
14.12.2018 | Anhörung der Gemeinden, Behörden, Verbände |
07.01. - 06.02.2019 | Offenlage der Antragsunterlagen |
20.02.2019 | Ende der Einwendungsfrist |
23.10. - 25.10.2019 | Erörterungstermin in Küssaberg (s.u.) |
05.10.2020 | Zulassung des vorzeitigen Beginns zum unveränderten Weiterbetrieb gem. § 17 WHG |
Über das Verfahren
Die wasserrechtliche Bewilligung für das Rheinkraftwerk Reckingen bei Küssaberg, Rhein-km 90,105 lief am 10. Oktober 2020 aus. Die Kraftwerk Reckingen AG beantragt für den Weiterbetrieb des Kraftwerks Reckingen über dieses Datum hinaus die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 8, 12 und 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraph 24 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis nach Paragraph 8, 12, 15 WHG, höchst hilfsweise einer Erlaubnis nach Paragraph 8, 12 WHG.
Zusammen mit dem Weiterbetrieb des Kraftwerks beantragt die Kraftwerk Reckingen AG die Planfeststellung für insgesamt 8 Umweltmaßnahmen auf der deutschen Seite, die den Rhein bzw. dessen Ufer wesentlich verändern werden und deshalb einen Gewässerausbau i.S.d. Paragraph 67 Abs. 2 WHG darstellen, der gem. Paragraph 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung bedarf.
Das Regierungspräsidium Freiburg, 57 (Wasserstraßen), ist gem. Paragraph 82 Abs. 2 Nr. 1 c und Abs. 3 WG sowohl für die Entscheidung über die Gestattung der beantragten Gewässerbenutzung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis zuständig als auch für die Planfeststellungsverfahren zu den Umweltmaßnahmen, die einen Gewässerausbau darstellen.
Da es sich um ein Grenzkraftwerk handelt, ist zusätzlich eine Schweizer Konzession für die Nutzung der Wasserkraft erforderlich. Das hierfür erforderliche Konzessionsverfahren wird vom zuständigen Schweizer Bundesamt für Energie parallel zum deutschen Verfahren und in enger Abstimmung mit den deutschen Behörden geführt.
Nach dem grenzüberschreitenden Erörterungstermin im Oktober 2019 und den Schweizer Einspracheverhandlungen sind die Zulassungsbehörden in fortwährender Abstimmung dabei, die umfassenden Stellungnahmen und Eingaben sowie die Ergebnisse des Erörterungstermins und der Einsprachverhandlungen zu prüfen. Dies wird auf Grund der internationalen Abstimmung und einiger komplexer noch zu klärender Fragestellungen auch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass die neue Zulassungsentscheidung nicht vor Ablauf der bisherigen Bewilligung / Konzession am 10. Oktober 2020 erteilt werden kann.
Um den Weiterbetrieb des Kraftwerks über diesen Zeitpunkt hinaus zu ermöglichen, hat die Kraftwerk Reckingen AG bei den Zulassungsbehörden eine entsprechende Übergangsgenehmigung beantragt. In Deutschland handelt es sich hierbei um die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Paragraph 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), in der Schweiz um eine vorsorgliche Maßnahme zur vorübergehenden Duldung des Weiterbetriebs. Die Zulassungsbehörden haben dem Antrag von RKR entsprochen und jeweils mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 den vorübergehenden Weiterbetrieb im bisherigen Umfang zugelassen. Die Regelungen und Bestimmungen der am 10. Oktober 2020 auslaufenden Bewilligung / Konzession gelten bis zur Erteilung der neuen Zulassungsentscheidung unverändert weiter.
14.12.2018 | Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung und Planfeststellung der Umweltmaßnahmen |
14.12.2018 | Anhörung der Gemeinden, Behörden, Verbände |
07.01. - 06.02.2019 | Offenlage der Antragsunterlagen |
20.02.2019 | Ende der Einwendungsfrist |
23.10. - 25.10.2019 | Erörterungstermin in Küssaberg |
05.10.2020 | Zulassung des vorzeitigen Beginns zum unveränderten Weiterbetrieb gem. § 17 WHG |