Planungsgebiet - Neubau der Hochrheinautobahn A 98 – Bauabschnitt 6
Die DEGES Fernstraßenplanungs- und –bau GmBH plant im Auftrag der Autobahn GmbH die noch zu verwirklichenden Abschnitte der Bundesautobahn A 98 (Hochrheinautobahn). Im Abschnitt 6 ist die Variantenuntersuchung der Trassen zwischenzeitlich abgeschlossen und die Vorzugsvariante soll mit der Festlegung eines Planungsgebietes nach § 9 a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gesichert werden.
Ansprechpartner
Geschäftsstelle Referat 24
0761 208-1099
referat24@rpf.bwl.de
Stand des Verfahrens
Die Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes wurde am 05. November 2024 durch Regierungspräsident Carsten Gabbert ausgefertigt und am 15. November 2024 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet. Die Verordnung ist gemäß § 9 a Abs. 3 S. 1 FStrG für zwei Jahre in Kraft. Sie tritt demnach am 04. November 2026 außer Kraft. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
Das Planfeststellungsverfahren im Überblick
Beschreibung des Vorhabens
Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Hochrheinautobahn A 98 – Bauabschnitt 6 – zwischen Schwörstadt und der Anschlussstelle Murg, wurde durch Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 05. November 2024 ein Planungsgebiet festgelegt. Das Planungsgebiet beginnt am westlichen Widerlager der Talbrücke Wehr, folgt dem geplanten Trassenverlauf im Bereich des Gewerbegebiets „Rheinau-Nagelfluh“ und endet im Westen nach der geplanten Anschlussstelle Wehr vor Querung der A 98 mit der Wehratalbahn. Die Festlegung ist am 15. November 2024 durch Verkündung im Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg wirksam geworden. Sie hat die Wirkungen einer Veränderungssperre im Sinne von § 9a Abs. 1 des Fernstraßengesetzes.
Ablauf des Verfahrens
07.02.2024 | Antrag auf Festlegung eines Planungsgebietes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG |
22.02.2024 | Anhörung der betroffenen Städte und des Landkreises |
21.03.2024 | Ende der Einwendungsfrist |
05.11.2024 | Ausfertigung durch Regierungspräsident Carsten Gabbert |
15.11.2024 | Verkündung im Gesetzblatt Baden-Württemberg |
Planunterlagen
Verordnung (pdf)
Begründung (pdf)
Lageplan (pdf)