Certificate of good Standing GFB
Antrag auf Erteilung eines Certificate of Good Standing / Certificate of Current Professional Status (CogS) – Unbedenklichkeitsbescheinigung bei inländischer Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen, Pflegeberufen und sozialen Berufen
Zuständig ist das Regierungspräsidium Freiburg nur, sofern die letzte bzw. aktuelle Berufsausübung innerhalb Deutschlands im Regierungsbezirk Freiburg erfolgte.
Das Certificate of good Standing (bzw. Letter of good Standing/ Unbedenklichkeitsbescheinigung) zur Anerkennung im Ausland beinhaltet sowohl die Bestätigung über den rechtmäßigen Erhalt der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung als auch die Bestätigung, dass diese nicht widerrufen und nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde. Das Certificate of good Standing wird ausschließlich in deutscher Sprache ausgestellt.
Das Certificate of good Standing kann nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren Zuständigkeitsbereich das letzte Angestelltenverhältnis war oder ist. Falls die letzte Arbeitsstelle in Baden-Württemberg nicht im Regierungsbezirk Freiburg war, müssen Sie sich an die jeweils zuständigen Regierungspräsidien wenden:
Adresse
Für die Beantragung Ihres Certificates of good Standing füllen Sie bitte das beigefügte Antragsformular vollständig aus und senden uns dieses mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die folgende Adresse:
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 25 – Berufsanerkennung im Ausland
Bissierstraße 7
79114 Freiburg im Breisgau
Bitte beachten:
- Für die Erteilung des Certificate of good Standing für Ärzte und Ärztinnen ist das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg zuständig.
- Die Erstellung des Certificate of Good Standing ist mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro verbunden.
- Die Bearbeitungszeit des Certificate of Good Standing beträgt bis zu zwei Monate.
- Die Geltungsdauer dieser Bescheinigung ist bei ausländischen Behörden oft auf drei Monate (ab dem Ausstellungsdatum) beschränkt.
- Die aktuellen Antragsunterlagen sind ausschließlich auf dem Postweg einzureichen. Im Regelfall erhalten Sie keine schriftliche Eingangsbestätigung, sondern - sofern notwendig - eine Nachforderung fehlender Unterlagen per Mail.