Entscheidungsbaum zum systematischen Vorgehen bei der Deponierung von PFAS-haltigem Bodenaushub

Die Grafik zeigt einen Entscheidungsbaum zum systematischen Vorgehen bei der Deponierung von PFAS-haltigem Bodenaushub.

Grundlage ist der bundeseinheitliche PFAS-Leitfaden (Stand 21.02.2022) und der dazugehörende Einführungserlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 22.08.2022.

Im Regelfall ist davon auszugehen, dass es sich bei als Abfall eingestuftem PFAS-haltigen Bodenmaterial um nicht gefährlichen Abfall handelt. Erst ab einem PFOS-Gehalt von 3.000 mg/kg handelt es sich um einen gefährlichen Abfall (Einstufung HP 10).

Die Beprobung des PFAS-haltigen Bodenmaterials erfolgt auf Basis der 13 PFAS-Verbindungen entsprechend der DIN-Normen: PFBA, PFPeA, PFHxA, PFHpA, PFOA, PFNA, PFDA, PFBS, PFHxS, PFHpS, PFOS, (H4PFOS) und PFOSA um den Gesamtgehalt an PFAS PFASges.zu ermitteln.

Liegt die Summe PFASges. unterhalb 100 µg/l bei einem W/F-Verhältnis von 10:1 bzw. unter 500 µg/l bei einem W/F-Verhältnis von 2:1 und eine Verwertung des Abfalls scheidet aus, ist anschließend anhand der Kriterien der Verwertungskategorie VK 1 zu entscheiden, ob die Ablagerung auf einer Deponie DK 0 erfolgen kann oder ob das Material auf eine Deponie DK I mit Sickerwasserbehandlung sowie ggf. einem Monobereich abgelagert werden muss. Die Ablagerung auf einer DK -0,5 ist nur im Einzelfall und mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Liegt die Summe PFASges. im Eluat bei einem W/F-Verhältnis von 10:1 oberhalb 100 µg/l bzw. über 500 µg/l bei einem W/F-Verhältnis von 2:1, handelt es sich um „entsprechend kontaminierte Abfälle“, die auf einer Deponie der Klasse II oder III mit Sickerwasserbehandlung sowie ggf. einem Monobereich zu entsorgen sind. Werden die Massenkonzentrationsgrenzen der jeweils genannten PFAS im Anhang IV der POP-Verordnung überschritten, ist nur eine Ablagerung in unterirdischen Speichern für gefährliche Abfälle (einschließlich Salzbergwerk) möglich.