Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Akteneinsicht können wir erst dann gewähren, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Einem Betroffenen selbst können wir die Akten im Regelfall nicht zur Einsicht zusenden, da häufig überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Wir gewähren jedoch Einsicht in die Akten auf der Dienststelle. Hierzu sollten Sie zuvor ein Termin vereinbaren.
Beweisfotos können Sie im Online-Portal einsehen. Die Zugangsdaten erhalten Sie mit Anhörung/Verwarnung bzw. Zeugenfragebogen.
Daneben können Sie telefonisch Auskünfte erhalten.
Einem Verteidiger wird Akteneinsicht durch Übersendung der Akte gewährt. Für die Übersendung der Akten müssen wir eine Pauschale von 12,00 € erheben.

Anhörung

Mit der Anhörung wird Ihnen bekannt gegeben, welche Ordnungswidrigkeit Ihnen vorgeworfen wird.Sie erhalten mit der Anhörung Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern. Wer sich zum Vorwurf äußern will, sendet den Anhörungsbogen mit seinen Angaben an die Bußgeldstelle zurück. Wird der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt oder der Verstoß bestritten, veranlassen wir die Ermittlung des Fahrzeugführers bzw. des Verantwortlichen. Die Einwendungen werden geprüft.
Eine Antwort kann auch über das Online-Portal erfolgen. Die Zugangsdaten erhalten Sie mit der Anhörung.
Einwendungen auf dem Anhörungsbogen gelten jedoch nicht als Einspruch gegen den späteren Bußgeldbescheid.

Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung (bis 55 Euro)

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bieten wir Ihnen an, die Ahndung dadurch zu erledigen, dass Sie mit einer Verwarnung einverstanden sind und ein Verwarnungsgeld (bis 55,00 €) binnen einer Woche zahlen. Zusätzliche Gebühren und Auslagen werden dann nicht erhoben.

Eine Verwarnung (keine Punkte) ist durch rechtzeitige und vollständige Bezahlung erledigt. Die Rücksendung des Fragebogens ist in diesem Fall nicht nötig. Falls die Verwarnung nicht bezahlt wird, müssen Sie den Fragebogen zurücksenden oder über das Online-Portal antworten.
Wird das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig bezahlt, kann die Bußgeldbehörde ohne vorherige Ankündigung einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser ist dann mit Gebühren und Auslagen verbunden.
Gegen eine Verwarnung kann man keinen Einspruch einlegen, da diese lediglich ein Angebot darstellt, das Verfahren ohne Bußgeldbescheid zu erledigen. Erst wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, können Sie Einspruch einlegen.

Anhörung im Bußgeldverfahren ab 60 Euro

Den Anhörungs-/Zeugenfragebogen müssen Sie bei Geldbußen ab 60 Euro unter Angabe des Fahrzeugführers/Verantwortlichen zurücksenden. Eine Rücksendung des Fragebogens ist per Post, per Fax oder per E-Mail möglich. Es kann auch das Online-Portal genutzt werden. Ggf. können Sie sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Bußgeldstelle wird dann weitere Ermittlungen aufnehmen.

Generell gilt: Die Angabe der vollständigen Personalien (Name, Adresse, Geburtsdaten) ist erforderlich.
Ihre Einwände können Sie schriftlich vorbringen. Diese werden geprüft.
Sofern Sie zunächst einen Zeugenfragebogen erhalten haben und sich selbst als Fahrzeugführer / Verantwortlichen benannt haben, geht Ihnen in der Folge eine Anhörung zu. Hierzu ist die Bußgeldstelle gesetzlich verpflichtet.
Wurde Ihnen bereits vor Ort von Polizeibeamten die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern, dann erfolgt in der Regel keine erneute Anhörung durch die Zentrale Bußgeldstelle.

Durch die Anhörung wird die Verjährung unterbrochen. Maßgebend ist das Datum der Verfügung der Anhörung, nicht das Datum des Zugangs bei Ihnen.

Der Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch, der binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden kann. Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldstelle können Sie binnen zwei Wochen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, z.B. gegen die Verwerfung des Einspruchs, gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist, gegen die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Halter eines Kfz.

Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit dem die Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60,00 € in Betracht kommt, können ausschließlich mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.
Im Bußgeldbescheid wird immer eine Geldbuße und -falls erforderlich- ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten festgesetzt.
Daneben werden gemäß § 107 OWiG als Verfahrenskosten Gebühren von 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25,00 € und Auslagen z. B. für die Postzustellung von 3,50 € erhoben. Oder aber auch die Kosten für Blutentnahmen oder Gutachten.
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde ankommt.
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt. Dort werden die Entscheidungen mit Punkten bewertet. Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise und Erläuterungen auf der Rückseite des Bußgeldbescheides, um keine Nachteile zu erleiden.

Grundlage für die Bemessung der Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich dies verschärfend aus. Weniger schwerwiegende Verstöße sind im Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 5,00 € bis 55,00 € belegt (ohne Punkte). In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so ergeht ein Bußgeldbescheid. Dabei spielt es keine Rolle, warum die Zahlung nicht erfolgte.

Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides, auch dann, wenn Sie erst später Kenntnis erlangen. Das Datum der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist bei der Bußgeldbehörde eingeht.
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen, kann aber auch telefonisch erklärt und danach schriftlich bestätigt werden. Ein Einspruch per E-mail ist derzeit noch nicht zulässig. Schriftlich bedeutet per Brief oder Fax, i.d.R. mit eigenhändiger Unterschrift. Die Schriftlichkeit ist auch dann gewahrt, wenn der Einspruch elektronisch per DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz eingelegt wird.Der Einspruch ist in deutscher Sprache einzulegen.
Geht der Einspruch verspätet ein oder wird er von einer Person eingelegt, die zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht bevollmächtigt war, so ist er als unzulässig zu verwerfen.
Wird kein Einspruch oder zu spät Einspruch eingelegt, so wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine Änderung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Sanktionen ist dann nicht mehr möglich.
Nach rechtzeitigem Einspruch überprüft die Bußgeldbehörde die Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung ab.
Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden, indem bei der Bußgeldstelle oder dem Gericht, bei dem das Bußgeldverfahren anhängig ist, eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.

Das Fahreignungsregister (FAER) wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt. Verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten ohne Regelfahrverbot werden als schwere Verstöße mit 1 Punkt bewertet. Verkehrssicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeiten mit einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis werden als besonders schwere Verstöße mit 2 Punkten bewertet. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis sind eine eigene Kategorie, die mit 3 Punkten bewertet wird.

Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die im Register gespeicherten Eintragungen gelöscht.

Die Tilgungsfristen betragen

  • zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen, die mit einem Punkt bewertet sind und
  • fünf Jahre bei Entscheidungen, die mit zwei Punkten bewertet sind.

Sofern Sie solche Voreintragungen haben, können diese durch die Bußgeldstelle bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt und somit die Regelgeldbuße erhöht werden.Die Mitteilung an das Fahreignungsregister ist für die Bußgeldbehörde Pflicht. Wir haben kein Ermessen, hiervon abzusehen. Die Punkte sind eine Folge aus der Bewertung des Gesetzgebers in der Anlage 13 zur FeV und der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, nicht aber Gegenstand der Bußgeldentscheidung.
Wir geben die Punkte im Bußgeldbescheid zu Ihrer Information an. Unterbleibt diese Information versehentlich, werden die Punkte dennoch im Fahreignungsregister eingetragen. Auskünfte zu Ihrem Punktestand können Sie beim Kraftfahrtbundesamt erhalten.

Der Bußgeldkatalog sieht für Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 30 km/h innerorts bzw. mehr als 40 km/h außerorts ein Fahrverbot als Nebenfolge zur Bußgeldentscheidung vor, aber auch für Abstandsverstöße, sowie Alkohol-und Drogenfahrten und Behinderung von Einsatzfahrzeugen durch Nichtbilden einer Rettungsgasse.

Man unterscheidet

  • Fahrverbote mit einer Schonfrist von vier Monaten. Wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt wird, wird eine Schonfrist gewährt. In diesem Fall müssen Sie den Führerschein spätestens vier Monate nachdem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde, in Verwahrung geben. Sie können die Fahrverbotsfrist innerhalb dieses Zeitrahmens selbst wählen. Das Fahrverbot wird mit der Verwahrung (d.h. Eingang bei der Bußgeldbehörde), spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Diese Frist ist gesetzlich fixiert und kann nicht verlängert werden.
  • Fahrverbot ohne Schonfrist. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Den Führerschein müssen Sie dann zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei uns in Verwahrung geben.

Was bedeutet ein Fahrverbot?

Vom Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbotes bis zum Ablauf der Fahrverbotsfrist dürfen Sie keine Kraftfahrzeuge jeder Art (auch Mofas und Elektrokleinstfahrzeuge) im Straßenverkehr zu führen.

Verfahrensablauf

Nach Rechtskraft des Verfahrens (2 Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids) können Sie das Fahrverbot antreten.
Den Führerschein müssen Sie generell an die Bußgeldbehörde senden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (Postanschrift auf dem Bußgeldbescheid). Sie können den Führerschein auch persönlich bei der Bußgeldbehörde abgeben oder durch eine dritte Person abgeben lassen oder in den Briefkasten der Bußgeldbehörde einwerfen.
Das Fahrverbot beginnt ab Eingang des Führerscheins bei der Bußgeldbehörde. Wenn der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist, ist es erforderlich, dass Sie schriftlich erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Einspruchs verzichten (Rechtsmittelverzicht).
Der Führerschein wird von uns rechtzeitig zurückgesendet. Falls Sie es wünschen, können Sie diesen auch abholen. Beachten Sie bitte, dass eine Vollmacht erforderlich ist, wenn der Führerschein durch Dritte abgeholt werden soll.

Erforderliche Unterlagen / Angaben 

  • Führerschein (alle Führerscheine, auch Bundeswehr oder internationaler Führerschein) 
  • Ggf. Rechtsmittelverzicht
  • Wichtig: Aktenzeichen des Bußgeldbescheides 
  • Ist die Adresse aktuell? (Adresse Bußgeldbescheid und aktuelle Anschrift abgleichen)

Frist/Dauer

Die Fahrverbotsfrist beginnt an dem Tag, an dem der Führerschein bei uns eingeht. Die Frist wird nach Monaten berechnet, nicht nach Wochen. Die Fahrverbotsfrist kann nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.

Führerschein verloren?

Haben Sie den Führerschein verloren, dann beginnt die Verbotsfrist mit dem Eingang der durch die zuständige Führerscheinstelle ausgestellten Verlustanzeige / eidesstattliche Versicherung bei uns.

Kann von dem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden?

Das Absehen von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich.
Erforderlich ist hier, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich Einspruch einlegen und dabei die Gründe und Nachweise für eine derartige bei Ihnen vorliegende besondere Ausnahmesituation darlegen.
Falls wir in einem solchen Ausnahmefall von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen sollten, erhalten Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid.
Kommen wir nach Prüfung Ihres Antrages zu dem Ergebnis, dass ein Absehen vom Fahrverbotes nicht möglich ist, müssen wir der Vorgang an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über Ihren Einspruch vorlegen.

Der Betroffene hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Eingang eines Einspruches wird der Bescheid rechtskräftig und damit die Geldbuße und ggf. das Fahrverbot vollstreckbar.

§ 11 (2) STVO: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
Also nicht erst dann, wenn die Rettungsfahrzeuge anfahren. Dann fehlt häufig der Platz zum Rangieren.
Da die Rettung von Menschenleben oberste Priorität genießt, werden diese Verstöße besonders nachdrücklich verfolgt.

Wenn Sie schuldlos an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs gehindert waren (z.B. im Urlaub waren), können Sie den Einspruch nachholen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. nach der Rückkehr aus dem Urlaub) bei der Bußgeldstelle eingehen. Den Antrag müssen Sie auch begründen. Entsprechende Nachweise können Sie nachreichen. Dazu zählen z. B. Flugtickets, Hotelrechnungen usw..

Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) ist spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zur Zahlung fällig. Bitte überweisen Sie den Betrag unter Angabe des Aktenzeichens auf unser angegebenes Konto. Sie können zur Zahlung auch das Online-Portal nutzen. Rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides. Wenn Sie innerhalb dieser 2 Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. In diesem Fall müssen Sie vorerst nicht zahlen.
Sofern Sie nicht fristgerecht zahlen, müssen wir den Betrag zwangsweise beitreiben.

Maßnahmen: 

  • Mahnung: Es wird eine Mahngebühr von 4,00 € erhoben. 
  • Vollstreckung: z. B. durch Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, usw.
  • Erzwingungshaft: Dies ist allerdings nur ein Beugemittel. Zahlen müssen Sie trotzdem.

Auf schriftlichen Antrag können wir einen Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. eine Ratenzahlung gewähren. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht fristgerecht in einer Summe bezahlen können.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 

  • Aktenzeichen des Bußgeldbescheides 
  • Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (möglich durch Vorlage von Kopien von Gehaltsmitteilungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, Bestätigung über die Unterhaltsleistung etc.)
  • Vorschlag, zu welchem Zeitpunkt bzw. in wie vielen Raten Ihnen die Zahlung möglich ist.

Sie erhalten dann eine schriftliche Nachricht, ob und ggf. in welcher Form Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt wird.

Im Rahmen der Fahrerermittlung geht dem Halter eines Fahrzeuges ein Zeugenfragebogen zu, wenn er das Fahrzeug vermutlich nicht selbst geführt hat. Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 52 der Strafprozessordnung geregelt. Demnach muss ein Zeuge den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht benennen.
Die Bußgeldstelle wird dann aber dennoch die Fahrerermittlung einleiten.

Dienstgebäude Kapellenstr. 17

Wo finden Sie uns?

Kapellenstraße 17
76131 Karlsruhe

Kontakt

Postanschrift
Zentrale Bußgeldstelle
76073 Karlsruhe

0721 926-0
0721 93340290
poststelle-zbs@rpk.bwl.de

Telefonische Sprechzeiten

Montag bis Freitag
08:30 Uhr - 11:30 Uhr