Sechs Wasserbüffel im Naturschutzgebiet Bruchgraben

Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Karlsruhe​​​​​​​​​

Zur Zeit gibt es im Regierungsbezirk Karlsruhe 229 Naturschutzgebiete (NSG) mit einer Gesamtfläche von fast 19.000 Hektar. Das entspricht etwa 2,7 Prozent der Gesamtfläche des Regierungsbezirks. Die Naturschutzgebiete schützen unsere wertvollsten Naturschätze - einzigartige Landschaften, seltene oder bedrohte Lebensräume, Tiere und Pflanzen. Dazu zählen z. B. Sandlebensräume, die in Baden-Württemberg fast ausschließlich im Regierungsbezirk Karlsruhe vorkommen.

​Im Oberrheinischen Tiefland sind mehr als 20 NSG in den Rheinauen ausgewiesen. Über 40 NSG auf kalkreichem, trockenem Untergrund mit Wacholderheiden, Halbtrockenrasen, Steinriegeln und Hecken liegen überwiegend im Odenwald und in der Gäulandschaft. Weitere besondere Lebensräume, die durch die NSG geschützt werden sind z.B. Nass- und Feuchtwiesen, Sümpfe und Feuchtwälder oder Moore, Grinden und Karseen, wie sie vor allem im Nord-Schwarzwald zu finden sind.

Viele der Naturschutzgebiete sind auf ausgewiesenen Wegen zugänglich; jeder ist unter Einhaltung einiger Regeln zum Besuch, zur Naherholung und zur Naturbeobachtung eingeladen. Weitere Informationen zu vielen Schutzgebieten finden Sie in unseren Faltblättern (siehe "Weitere Informationen") und im Buch "Die Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Karlsruhe" (ISBN 3-7995-5172-7). Außerdem sind in vielen Gebieten Informationstafeln aufgestellt.

Naturschutzgebiete werden in unserer Region seit 1934 ausgewiesen. In ihnen gilt die jeweilige Schutzgebietsverordnung, die in neuerer Zeit mit ihren Geboten gezielt auf die besondere Schutzbedürftigkeit des einzelnen Gebietes eingeht. Für Besucher kann man den Inhalt der Verordnungen am besten so zusammenfassen: Bleiben Sie auf dem Weg, lassen Sie nichts zurück und nehmen Sie nichts mit, außer schönen Erinnerungen. Für Landnutzer gelten andere Regeln; in vielen Gebieten ist z.B. die Tätigkeit der Landwirte unverzichtbar zur Erhaltung der Kulturlandschaft: Ohne Bauer keine Wiese!

In Naturschutzgebieten hat die Natur ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung Vorrang vor anderen, z.B. infrastrukturellen Entwicklungen. Nutzungen, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung rechtmäßigerweise vorhanden waren, genießen in aller Regel Bestandsschutz. Deshalb finden sich in Naturschutzgebieten auch Straßen, Parkplätze, Kläranlagen, Holzlagerplätze usw., manchmal sogar ganze Gehöfte. Deren Nutzung ist weiter zulässig, wie auch die Land- und Forstwirtschaft, die Jagd und die Fischerei in aller Regel in Naturschutzgebieten weiter zulässig ist. Für die Einhaltung der Verordnungen sind die Landratsämter als untere Naturschutzbehörden verantwortlich.

Keineswegs alle schutzwürdigen und schutzbedürftige Gebiete sind schon Naturschutzgebiete. Deshalb weisen wir jedes Jahr weitere Naturschutzgebiete aus. Der Prozess der Schutzgebietsausweisung dauert 1-2 Jahre. Er beginnt mit einem Vorschlag durch unser Referat für Naturschutz und Landschaftspflege, durch eine örtliche Naturschutzgruppe, durch ein Landratsamt oder eine Gemeinde und endet mit der Unterzeichnung der Verordnung durch Regierungspräsidentin Nicolette Kressl. Dabei ist es uns sehr wichtig, die Verordnung gemeinsam mit den vor Ort Verantwortlichen und Tätigen zu entwickeln und auf eine breite Basis der Akzeptanz zu stellen. Wir sind fest davon überzeugt, dass solche Gebiete in der Zukunft besser behandelt werden und sich besser entwickeln werden. ​​​