L 75, Erneuerung der Sandbachbrücke zwischen Hügelsheim und Iffezheim

Zahlen & Fakten

Straßenbaulastträger: Land Baden-Württemberg
Vorhabenträger: Regierungspräsidium Karlsruhe
Baubeginn: Januar 2025
Bauende: Juni 2025
Baulänge: 170 m + 1.500 m Fahrbahndeckenerneuerung
Aktuelle Gesamtkosten (Stand 24.10.2024): ca. 1,78 Mio. Euro (davon 0,5 Mio. Euro für FDE)

Aktueller Stand

Bauwerk: Ausschreibung und Vergabe

Fahrbahndeckenerneuerung: Ausführungsplanung

Termine

Januar 2025 bis Juni 2025
Vollsperrung der L 75 zwischen Iffezheim und Hügelsheim

Pressemitteilung vom 24.10.2024

Kontakt

Eva Neumann, Projektleitung
0721 926-2627
Eva.Neumann@rpk.bwl.de

Das Projekt

Ausgangslage

Die Sandbachbrücke ist in einem schlechten baulichen Zustand. Aufgrund des hohen Alters der Brücke und ihrer baulichen Konstruktion kann die Brücke nicht verstärkt werden. Das Bauwerk wird deshalb durch einen vollständigen Neubau ersetzt.

Das Brückenbauwerk liegt in unmittelbarer Nähe zum Verkehrsknotenpunkt L 75/B 500. Über die L 75 sind Hügelsheim und der Baden-Airpark angeschlossen.

Ziele der Maßnahme

Ziel der Maßnahme ist der Neubau des Brückenbauwerks über den Sandbach. Außerdem soll in diesem Zuge die Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fußgänger mit dem Bau einer Querungshilfe verbessert werden.

Geplante Maßnahmen

Für die Bauwerkserneuerung muss die vorhandene Straßenbrücke abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Die Arbeiten werden unter Vollsperrung durchgeführt. Die Umleitung wird ausgeschildert. Die Widerlager des Ersatzneubaus werden im Vergleich zu ihrer heutigen Lage um jeweils 2,5 m nach außen verschoben, sodass an beiden Böschungsseiten Absätze ausgebildet werden können (sog. Bermen), die zur deutlichen Verbesserung der Vernetzung der Lebensräume entlang des Sandbachs führen.

Unmittelbar südlich der Brücke wird eine Querungshilfe für Radfahrer und Fußgänger eingerichtet, damit sie sicher zum Schützenhaus gelangen können. Die Vollsperrung wird außerdem dazu genutzt, um den Asphalt auf der L 75 bis zum Kreisverkehr am Ortseingang von Hügelsheim zu erneuern.

Der Baubeginn ist für Anfang 2025 geplant. Für die Brückenerneuerung, die Querungshilfe und die Fahrbahndeckenerneuerung ist eine Bauzeit von sechs Monaten erforderlich.

Informieren Sie sich

Öffentlichkeitsbeteiligung

Alle Maßnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung und alle Kommunikationsmaßnahmen werden in den Planungsprozess des Projektes integriert. Hier können Sie sich über den aktuellen Planungsstand und über Möglichkeiten der Beteiligung informieren.

Planung

Bisheriger Planungsverlauf

Im Rahmen der Voruntersuchung wurden mehrere Varianten der bauzeitlichen Verkehrsführung untersucht:

  1. Einspurige Behelfsbrücke mit Lichtsignalanlage
    nicht möglich, weil sich der Verkehr auf die B 500 zurückstauen würde
  2. Zweispurige Behelfsbrücke
    - Abbruch und Neubau der nebenliegenden Geh- und Radwegbrücke erforderlich
    - Eingriff in FFH-Gebiet
    - hohe Baukosten (2,193 Mio. Euro)
    - lange Bauzeit (rund 9 Monate) und erschwerte, beengte Arbeitsbedingungen direkt neben laufendem Verkehr
  3. Vollsperrung
    - geringste Baukosten (1,280 Mio. Euro)
    - Bauzeit für die Brücke rund fünf Monate

Angesichts der hohen Anzahl an ertüchtigungsbedürftigen Brücken in Baden-Württemberg stellen minimierte Planungs- und Umsetzungszeiten in der Variantenabwägung für einen Ersatzneubau ein maßgebliches Kriterium dar. Es sind daher Ersatzneubauten im Regelfall an Ort und Stelle unter Vollsperrung herzustellen.

Der Ersatzneubau wird auch deshalb unter Vollsperrung durchgeführt, weil

  • der Verkehr über Umleitungen über das bestehende klassifizierte Straßennetz geführt werden kann
  • Eingriffe ins FFH-Gebiet vermieden werden
  • die Wirtschaftlichkeit am höchsten ist.

Die Vollsperrung ist außerdem erforderlich, um im Schatten der Maßnahme die Fahrbahn auf der L 75 zu erneuern und die neue Querungshilfe für den Rad- und Fußverkehr unmittelbar südlich der Sandbachbrücke herzustellen. Dies kann wegen zu geringer Fahrbahnbreiten ausschließlich unter Vollsperrung durchgeführt werden.    

Im Mai 2024 wurden die Träger Öffentlicher Belange angehört und die Stellungnahmen in die Ausführungsplanung eingearbeitet. Da das Bauwerk ohne wesentliche Änderung wiederhergestellt wird, ist kein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Der Straßenbaulastträger hat nach § 9a StrG dafür einzustehen, dass die Maßnahme allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügt. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.

 

Planungsunterlagen