Referat 55 Naturschutz Recht
Referatsleitung
Tobias Korta
Leitender Regierungsdirektor
0721 926-4351
tobias.korta@rpk.bwl.de
Stellvertretung
Stefan Lazik
Regierungsdirektor
0721 926-4362
stefan.lazik@rpk.bwl.de
Unsere Aufgaben
Wir erfüllen als Höhere Naturschutzbehörde Aufgaben im Bereich von Schutzgebieten, Natura 2000, Großvorhaben und der Energiewende, des Artenschutzes sowie der Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen
Im Einzelnen
Wir sind mit der Ausweisung neuer Naturschutzgebiete (NSG), deren Änderung und Befreiungen in NSG befasst. Wir erlassen und ändern auch Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete, sofern diese ein Naturschutzgebiet ergänzen (sog. dienende Landschaftsschutzgebiete). Weiter sind wir für Änderungen der Verordnungen über die Naturparke „Schwarzwald Mitte/Nord“ und „Neckartal-Odenwald“ zuständig.
Natura 2000 ist der Oberbegriff für die „Europäischen Naturschutzrichtlinien“: die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat (FFH)- Richtlinie. Hier wirken wir neben den Unteren Naturschutzbehörden bei der Prüfung mit, ob Vorhaben in Natura 2000- Gebieten zulässig sind. Weiter sind wir für Änderungen der FFH-Verordnung für den Regierungsbezirk Karlsruhe zuständig.
Wir prüfen die Naturschutzbelange bei Großvorhaben (z.B. Autobahnen und teilweise Bundesstraßen, Bahntrassen, Abbauvorhaben oder Gewässerausbaumaßnahmen) und wirken auf Vermeidung von Eingriffen oder einen angemessenen Ausgleich hin.
Darüber hinaus begleiten und unterstützen wir die naturverträgliche Gestaltung der Energiewende. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein wichtiges Ziel auch des Naturschutzes: Es gilt, unseren Kindern und Enkeln eine lebenswerte Welt zu hinterlassen.
Zugriffs-Artenschutz hinsichtlich wild lebender geschützter Tier- und Pflanzenarten
Werden durch Zugriffe jeglicher Art auf wild lebende geschützte Tier- und Pflanzenarten artenschutzrechtliche Zugriffsverbote unvermeidbar ausgelöst (z.B. Tötungsverbot oder Störungsverbot), erteilen wir unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen von diesen Verboten, sofern streng geschützte Arten betroffen sind (z.B. Fledermäuse oder Greifvögel). Durch Auflagen sorgen wir dafür, dass die Zugriffsfolgen für die jeweilige Art ausgeglichen werden.
Besitz- und Vermarktungsartenschutz hinsichtlich Haltung, Zucht und Vermarktung von artgeschützten Tieren und Pflanzen
Wir setzten das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) um. Dabei sind wir „Meldebehörde“ für die Haltung von artgeschützten Wirbeltieren, die unter die Anzeigepflicht fallen, und erteilen Bescheinigungen für den Handel mit artgeschützten Tieren und Pflanzen sowie Gegenständen, Erzeugnissen und Präparaten hiervon. Darüber hinaus erteilen wir Befreiungen vom Besitzverbot (z.B. bei Fundtieren streng geschützter Arten) und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode.
„Ohne Geld läuft nichts“ - das gilt auch für eine wirksame Landschaftspflege. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde steht jährlich ein Budget von rund 8 Millionen Euro zur Verfügung. Ein größerer Teil dieser Mittel wird den Landratsämtern und Stadtkreisen als untere Naturschutzbehörden für Naturschutz- und Artenschutzaufgaben zur Verfügung gestellt. Wir schließen darüber hinaus Verträge mit Gutachtern zur Kartierung wertvoller Naturräume und Lebensräume für bedrohte Arten und für deren Schutz. Wir geben Fachplanungen für großräumige Naturschutzmaßnahmen in Auftrag und organisieren die Pflege in den Naturschutzgebieten. Gemeinsam können die Naturschutzbehörden somit viele unterstützen, die etwas für den Natur- und Artenschutz tun wollen. Hierzu gehören zum Beispiel Landwirte, die naturverträglich arbeiten wollen, Verbände, die in den Naturschutzgebieten Pflegearbeiten durchführen und auch viele private Initiativen, die Naturschutzaktionen veranstalten.
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