FAQ Produktsicherheit bei Maschinen
Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie wird im Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie geregelt, die Ausschlüsse in Artikel 1 Abs. 2. Eine Konkretisierung durch die Definition von „Maschinen“ erfolgt im Artikel 2 der Richtlinie. Interpretationen der Maschinenrichtlinie, die durch die Arbeitsgruppe Maschinen der EU-Kommission vorgenommen wurden und die den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie betreffen, können über die Links zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aufgerufen werden.
Bei Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, müssen gemäß Anh. I Nr. 1.5.1 die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie erfüllt werden. In diesem Fall darf die Niederspannungsrichtlinie jedoch nicht in der Konformitätserklärung aufgeführt werden.
Bei Maschinen, die gleichzeitig Geräte für die bestimmungsgemäße Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß der Definition der ATEX-Richtlinie sind, ist diese Richtlinie im Hinblick auf die Anforderungen zum Schutz vor Explosionen ebenfalls anzuwenden. Der Verweis auf die „speziellen Gemeinschaftsrichtlinien“ in Absatz 2 der Nummer 1.5.7 in Anhang I der Maschinenrichtlinie ist insoweit als Verweis auf die ATEX-Richtlinie zu verstehen. Die ATEX-Richtlinie ist auch auf Maschinen anzuwenden, die zwar nicht innerhalb explosionsfähiger Atmosphäre betrieben werden sollen, jedoch über eine Verbindung zu explosionsfähiger Atmosphäre verfügen (z. B. über Rohrleitungen).
Im Fall, dass die explosionsfähige Atmosphäre durch von der Maschine freigesetzte oder verwendete Stoffe nur innerhalb der Maschine vorhanden ist und keine Schnittstellen zu anderer explosionsfähiger Atmosphäre außerhalb bestehen (z. B. Bearbeitungszentren mit prozessbedingt auftretendem Ölnebel im Arbeitsraum), so ist die ATEX-Richtlinie hinsichtlich des Explosionsschutzes nicht auf die gesamte Maschine anzuwenden. Diese Gefährdung wird durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt. Siehe auch Nr. 4.1.2.4 der ATEX-Leitlinien.
Ja. Hersteller von unvollständigen Maschinen müssen ein gesondertes Verfahren durchlaufen, das in der Maschinenrichtlinie vorgegeben wird. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine ebenfalls eine Risikobeurteilung durchführen sowie die weiteren speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellen, anstatt einer Konformitätserklärung jedoch eine Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B sowie eine Montageanleitung nach Anhang VI erstellen. Diese sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Die Einbauerklärung muss u. a. Angaben darüber enthalten, welche grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie zur Anwendung kommen bzw. schon eingehalten werden. In der Montageanleitung muss der Hersteller gemäß Anh. VI der Maschinenrichtlinie die genauen Bedingungen angeben, die „erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann“.
Nicht unbedingt. Die Konformität von Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial, die im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgeführt sind, kann auch mit der internen Fertigungskontrolle nach Anhang VIII bewertet werden. Dies gilt allerdings nur, wenn eine aktuelle harmonisierte Typ C-Norm für diese Maschine existiert, die vollständig anwendbar ist, alle notwendigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfasst und diese Norm sodann beim Herstellungsprozess angewendet wird. Ist dies nicht der Fall, so muss auf die Konformitätsbewertungsverfahren der EG-Baumusterprüfung oder der umfassenden Qualitätssicherung gemäß der Anhänge IX bzw. X zurückgegriffen werden.
Siehe auch Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 129 des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie.
Nein, die in der Maschinenrichtlinie Anhang I, Punkt 1.7.1 stehende Forderung bezieht sich auf Sicherheits- und Warnhinweise, die auf die Maschine angebracht werden müssen. Die Angaben auf dem Typenschild müssen lediglich in einer Amtssprache der EU abgefasst werden, siehe Anhang I, 1.7.3 in Verbindung mit § 250 Leitfaden zur MRL.
Die Risikobeurteilung gemäß Anhang I „Allgemeine Grundsätze“ der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist Bestandteil der technischen Unterlagen nach Anhang VII. Die technischen Unterlagen müssen bereitgehalten werden oder innerhalb einer angemessenen Frist (i. d. R. 2 Wochen) verfügbar sein, um sie der zuständigen Behörde (z. B. Marktüberwachung) auf Verlangen vorzulegen.
Die Risikobeurteilung muss der Maschine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (im Gegensatz zur Konformitätserklärung und Betriebsanleitung) nicht beiliegen – es sei denn, dies wurde privatrechtlich vereinbart.
Nicht zwingend. Wenn der Hersteller die Anforderungen der MRL, insbesondere Anhang I durch Anwendung harmonisierter Normen erfüllt, kann er diese in der Konformitätserklärung angeben, um damit die Konformitätsvermutung für sein Produkt in Anspruch zu nehmen. Die Anwendung der Norm ist zudem in den technischen Unterlagen zu dokumentieren.
Nein. Die Konformitätserklärung muss wie die Betriebsanleitung mit der Maschine mitgeliefert werden. Es gibt jedoch nach Punkt 1.7.4.2 c) Anhang I zwei Alternativen, zwischen denen der Hersteller wählen kann. Entweder ist die unterzeichnete Konformitätserklärung Teil der Betriebsanleitung, oder die Betriebsanleitung enthält ein Dokument, welches den Inhalt der Konformitätserklärung beschreibt und nicht notwendigerweise Seriennummer und Unterschrift enthält. In diesem Fall muss die unterzeichnete Konformitätserklärung gesondert mitgeliefert werden.
Der Inhalt der Konformitätserklärung ist in Anh. II Nr. 1. A. der Maschinenrichtlinie vorgegeben. Hier werden Angaben zur Identifikation des Herstellers und der Maschine sowie des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens (z. B. Kennnummer einer benannten Stelle) verlangt. Unter anderem relevant ist ein Satz, in dem der Hersteller erklärt, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie sowie ggf. den Bestimmungen von weiteren relevanten Binnenmarktrichtlinien entspricht. Siehe auch § 383 Nr. 4 des Leitfadens zur Anwendung der Maschinenrichtlinie.
Die Firma ist im Sinne der Maschinenrichtlinie Hersteller und muss demnach bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels alle Anforderungen der MRL erfüllen.
Diese Anforderung stellt auch die Betriebssicherheitsverordnung in § 5 Abs. 3 an den Arbeitgeber im Rahmen seiner Prüfmöglichkeiten vor Inbetriebnahme. Die Konformität des technischen Arbeitsmittels ist somit auf Grundlage von zwei Rechtsbereichen – Produktsicherheitsrecht und Arbeitsschutzrecht - zu beurteilen.
Die Betriebsanleitung und die darin befindlichen Informationen sind eine wichtige Schnittstelle zwischen Hersteller- und Betreiberverantwortung. Sie dient als Grundlage für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bzw. der Betriebssicherheitsverordnung. Der Betreiber bzw. dessen Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt auf dieser Grundlage Betriebsanweisungen sowie das notwendige Schutzkonzept für die Beschäftigten und führt auf dieser Basis entsprechende Unterweisungen durch.
Weitere Informationen
Weitere FAQs:
FAQ zur Anwendung der Maschinenrichtlinie
FAQ zur Anwendung der Maschinenrichtlinie (von der Arbeitsgruppe Maschinen der EU-Kommission)
FAQ zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung
FAQ Ökodesign / Energielabel
Leitfäden:
Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie
ATEX-Leitlinien September 2012