Haustechnik

Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen sind in​ § 32 LBO beschrieben. Demnach müssen solche Anlagen betriebs- und brandsicher sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Sie sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Weiterführende Anforderungen sind in der Feuerungsverordnung geregelt.

Weicht die Feuerstätte oder die Abgasanlage von diesen gesetzlichen Anforderungen ab, muss die zuständige Baurechtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 LBO über die Zulässigkeit dieser Abweichungen entscheiden. Hierfür ist nachzuweisen, dass dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird.

Bei Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen kann ein Antrag auf Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gestellt werden.

Die Fortschreibung der Technischen Baubestimmungen – insbesondere der die Feuerungsanlagen beinhaltenden Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung TR TGA (Anhang 14 zur MVV TB) – zielt auf eine zunehmende Deregulierung ab, mit der Folge, dass bisherige Technische Baubestimmungen (wie z. B. DIN V 18160-1: 2006-01 bzw. DIN 18160-1: 2023-02 als deren Folgenorm) künftig als allgemein anerkannte Regeln der Technik betrachtet werden. Bei wesentlichen Abweichungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik sieht der Gesetzgeber jedoch keine Möglichkeit der Nachregelung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder eine Zustimmung im Einzelfall vor.

Die Bekanntmachungen zur Mehrfachbelegung und zur Abgasanlage ohne Sohle beziehen sich auf die überholten Vorgaben der DIN V 18160-1 als ehemals Technische Baubestimmung und sind somit obsolet. Im Rahmen der Bewertung einer Abweichung von der allgemein anerkannten Regel der Technik können sie zur Verständigung unter den am Bau Beteiligten herangezogen werden.