Haustechnik

Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen sind in​ § 32 LBO beschrieben. Demnach müssen solche Anlagen betriebs- und brandsicher sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Sie sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Weiterführende Anforderungen sind in der Feuerungsverordnung geregelt.

Weicht die Feuerstätte oder die Abgasanlage von diesen gesetzlichen Anforderungen ab, muss die zuständige Baurechtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 LBO über die Zulässigkeit dieser Abweichungen entscheiden. Hierfür ist nachzuweisen, dass dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften auf andere Weise entsprochen wird.

Bei Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen kann ein Antrag auf Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gestellt werden. Im Merkblatt Haustechnik finden Sie Hinweise für die Antragstellung in der Haustechnik.

Sonderfall Mehrfachbelegung oder Abgasanlage ohne Sohle

Sollen mehrere Feuerstätten an eine Abgasanlage angeschlossen werden (Mehrfachbelegung) oder soll eine Feuerstätte an eine Abgasanlage ohne Sohle angeschlossen werden, kann bei Einhaltung bestimmter Vorgaben auf eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung verzichtet werden. Die konkreten Anforderungen für diese Fälle finden Sie unter:

Bekanntmachung des Umweltministeriums über den Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen beim Anschluss von raumluftabhängigen Feuerstätten an eine mehrfach belegte Abgasanlage
Bekanntmachung des Umweltministeriums über den Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen bei der Verwendung von Abgasanlagen ohne Sohle