Kontrollstelle Land (EnEV und GEG)

Kontakt

Landesstelle für Bautechnik
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
07071 757-0

kontrollstelleland@rpt.bwl.de bzw. ksl@rpt.bwl.de
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Stichprobenkontrolle nach § 26d EnEV (Energieausweise bis zum 1. Mai 2021) und
Stichprobenkontrollen nach § 99 GEG (Energieausweise ausgestellt nach dem 1. Mai 2021)

Auf dieser Seite finden Sie Hinweise über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen zur Stichprobenkontrolle von Energieausweisen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude und Inspektionsberichten für Klimaanlagen. Nach § 26 d der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie § 99 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) müssen Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert werden. § 26 d EnEV bzw. § 99 GEG sehen eine dreistufige Kontrolle für Energieausweise sowie eine einstufige Kontrolle für Inspektionsberichte über Klimaanlagen vor.

Prüfverfahren in drei Stufen

Die elektronischen Kontrollen (Stufe 1 für Energieausweise) wurden vom Gesetzgeber übergangsweise an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen. Durchläuft der Energieausweis auch die weiteren Kontrollstufen (Stufe 2 und 3), dann wird der Ausweisaussteller von der zuständigen Landeskontrollstelle aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen.

Zuständigkeit

Die Landesstelle für Bautechnik ist gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Durchführungsverordnung – GEG-DVO) zuständige Behörde (Kontrollstelle Land) für die Durchführung von Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen nach § 99 GEG. Für die Durchführung der Stichprobenkontrollen gemäß § 26 d EnEV richtet sich die Zuständigkeit nach der EnEV-DVO und liegt auch bei der Landesstelle für Bautechnik.

Anforderung von Unterlagen

Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ausweise oder Berichte sowie der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren und der Kontrollstelle Land auf Anforderung vorzulegen. Für die Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte benötigt die Landesstelle für Bautechnik die zugehörigen Daten und Unterlagen und fordert diese beim Ausweisersteller schriftlich an. Bei dieser Kontrolle werden die Eingabedaten und die im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen auf Plausibilität überprüft.

Grund der Kontrolle

Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten ist aufgrund EU- und Bundesrecht zwingend. Die Kontrollen sollen die Qualität, Verlässlichkeit und Aussagekraft der Ausweise und Berichte erhöhen und so deren Akzeptanz verbessern. Der Energieausweis ist darüber hinaus ein Instrument, das es Käufern und Mietern erleichtern soll, eine Auswahlentscheidung auch unter energetischen Gesichtspunkten zu treffen. Nicht rechtskonform ausgestellte Dokumente können die Nutzer zu falschen Schlüssen veranlassen und damit zu einer Zielverfehlung führen.